Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 17 Seiten

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verweigert werden dürfte. Die SUVA weist darauf hin, dass die im Bericht des Bundesrates vom 28. März 2018 geäusserten Vorbehalte weiterhin Bestand haben, und dass der neue Versicherungsschutz im Vollzug viele Fragen aufwerfen und entsprechend viele Streitfälle provozieren werde.

Die SUVA stellt ferner einige Überlegungen zur künftigen Umsetzung der Vorlage an und schlägt für den Fall, dass die Vorlage angenommen wird, eine Reihe von juristischen und technischen Änderungen zu deren Verbesserung vor. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 3 UVG beantragt die SUVA, dass die Formulierung «nicht durch das UVG versichert» durch «der nicht aufgrund der schweizerischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen ist» ersetzt werden sollte. Sie hegt Zweifel, ob die bestehenden Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)8 und in der Unfallversicherungsgesetzgebung eine genügende Grundlage für die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen darstellen, wenn Versicherte schuldhaft gehandelt haben, sich Gefahren ausgesetzt haben oder Wagnisse eingegangen sind. Für die SUVA stellt sich auch die Frage nach der Anerkennung von unfallähnlichen Körperschädigungen, da sich die Anerkennungspraxis diesbezüglich im Laufe der Zeit wiederholt geändert hat, und sie weist darauf hin, dass Berufskrankheiten aufgrund von Tätigkeiten im Ausland oder aufgrund von Tätigkeiten in der Schweiz, die noch nicht nach UVG und nicht nach dem früheren Bundesgesetz vom 13 Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG)9 versichert gewesen sind, als Anspruchsgrundlage in Frage kommen. Weiter gelte es zu klären, ob die UVG-Versicherer ihre Leistungen auch für Schädigungen erbringen müssten, die der verunfallten versicherten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG). Formell schlägt die SUVA eine Änderung des Wortlauts von Artikel 16 Absatz 2bisUVG vor, damit daraus eindeutig hervorgeht, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des Eintritts des Rückfalls oder der Spätfolgen nach UVG versichert sein muss. Für die SUVA stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Pflicht zur Meldung des Unfalls beginnt. Sie befürchtet Koordinationsprobleme, wenn zwei Versicherungen involviert sind: die Krankenkasse für die Übernahme der Heilungskosten und der Unfallversicherer für die Übernahme der Taggelder. Aus dem Zusammentreffen von Kranken- und Unfallversicherung ergeben sich für die SUVA weitere Fragen: beispielsweise, ob der Unfallversicherer auch in diesen Fällen gestützt auf Artikel 48 UVG Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung treffen kann (obschon die Übernahme der Heilungskosten der Krankenkasse obliegt), oder betreffend die Entschädigung von Zusatzuntersuchungen für die Klärung eines solchen Taggeldanspruchs. Zu klären sei ferner die maximale effektive Bezugsdauer (720 Tage), insbesondere die Frage, ob es sich dabei um eine Rahmenfrist handelt, oder ob diese Frist bei jedem Rückfall gilt. Die SUVA bedauert, dass Artikel 77 UVG und Artikel 99 der Verordnung vom 20 Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV10), welche die Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern regeln, keine befriedigende Antwort auf die Konflikte bieten, die auftreten könnten. Auch sei nicht auszuschliessen, dass die vorgeschlagene Subsidiarität zu einem Konflikt mit der Regelung von Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetz vom 25 Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG11) führe. Sie wünscht sich zudem genauere Informationen über den Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund von Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung und insbesondere über die Frage, ob der UVG-Versicherer die «Lücke auffüllen» muss, wenn ein anderweitiger Ersatz nicht eine bestimmte Höhe erreicht. Schliesslich schlägt die SUVA bei den Übergangsbestimmungen eine neue Formulierung vor, um klarzustellen, dass der Anspruch auf Taggeld im Rahmen der Übergangsbestimmungen erst mit dem Ende eines anderen Ausgleichs des Verdienstausfalles und nicht mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit beginnen soll.

8 SR 830.1

9 BBl 1911 III 523

10 SR 832.202

11 SR 837.0