Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 17 Seiten
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1. Vorbemerkungen
1.1. Ausgangslage
Mit dieser Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)1 soll die Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» umgesetzt werden.
Der Bundesrat hatte in einem ersten Schritt die verschiedenen Möglichkeiten zur Umsetzung der Motion in allen Sozialversicherungszweigen, die das Prinzip des Taggelds kennen, detailliert analysiert. Seine Analyse legte er in seinem Bericht vom 28. März 2018 zur Abschreibung der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» (18.037) dar. Er kam dabei zum Schluss, dass die Umsetzung der Motion zu einer Abweichung von grundlegenden Prinzipien des Versicherungsrechts führen und systemische Widersprüche in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen mit sich bringen würde. Die eidgenössischen Räte lehnten es am 2. März 2022 jedoch ab, die Motion abzuschreiben.
Obschon die Umsetzung der Motion im Ergebnis zu einer Abweichung von grundlegenden Prinzipien des Versicherungsrechts führt, hat der Bundesrat dem Willen der eidgenössischen Räte entsprechend diese Vorlage ausgearbeitet, um das ursprünglich mit der Motion 11.3811 Darbellay angestrebte Ziel zu konkretisieren.
1.2. Die Vorlage im Überblick
Zur Umsetzung der Motion 11.3811 Darbellay wird beantragt, Artikel 8 UVG mit einem Absatz 3 zu ergänzen, der vorsieht, dass Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall, der nicht durch das UVG versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat, ebenfalls als Nichtberufsunfälle gelten. Zugleich soll Artikel 16 UVG mit einem neuen Absatz 2bisergänzt werden. Dieser sieht vor, dass die vorangehend erwähnten Rückfälle und Spätfolgen einen Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 UVG begründen. Diese neue Bestimmung regelt auch, wie der Anspruch auf Taggeld konkret ausgestaltet wird. Sie sieht namentlich vor, dass der Anspruch befristet ist und spätestens 720 Tage nach seiner Entstehung erlöscht. Das auf die neue Bestimmung zurückgehende Taggeld ist zudem subsidiär zu allen anderen Arten von Erwerbsausfallentschädigungen. Es wird nur ausgerichtet, wenn die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers erlischt und die Person keinen Anspruch auf ein Taggeld einer Erwerbsausfallversicherung mehr hat. Die medizinischen Leistungen werden weiterhin gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)2 von einer Krankenkasse übernommen. Die Finanzierung der neuen Leistung zu Lasten der UVG-Versicherer soll über eine geringfügige Anpassung der Prämien erfolgen, welche von Gesetzes wegen risikogerecht sein müssen.
Die beantragte Lösung erreicht das eigentliche, mit der Motion verfolgte Ziel: Sie gewährleistet die Auszahlung von Taggeld zur Deckung des Verdienstausfalls infolge einer Arbeitsunfähigkeit, die auf ein ursprünglich nicht versichertes Ereignis zurückgeht. Damit schliesst sie die von der Motion 11.3811 Darbellay anvisierte Lücke.
1 SR 832.20
2 SR 832.10