Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 17 Seiten
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Der SVV schliesst sich den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Bundesrates in dessen Bericht vom 28. März 2018 vollumfänglich an. Er vertritt die Ansicht, dass die Vorlage neue Ungleichheiten schafft und einen schwerwiegenden Eingriff in ein bewährtes, aufeinander abgestimmtes und koordiniertes System von Heilungskosten, Kurz- und Langfristleistungen darstellt. Er bedauert, dass mit der Vorlage zwei verschiedene Sozialversicherungen involviert werden, von denen eine ihre Leistungen nach Massgabe eines abschliessenden Leistungskatalogs erbringt (KVG), während die andere auf dem Naturalleistungsprinzip basiert (UVG). Zudem bleibe das Verhältnis der beiden Versicherungen untereinander ungeklärt. Nach Auffassung des SVV sind die neuen Bestimmungen dem UVG völlig fremd und werden die Arbeitgebenden vor Probleme stellen. Er bedauert, dass keine Koordination der Taggelder mit der Rente (Langfristleistungen) vorgesehen ist, und wirft eine Reihe von technischen Fragen auf, die zu Schwierigkeiten führen dürften (Abrechnung, Umsetzung, Koordination). Seiner Ansicht nach steht der mit der Fallbearbeitung verbundene Aufwand, insbesondere zur Klärung von Kausalitätsfragen bei Rückfällen und Spätfolgen im Zusammenhang mit Unfallereignissen im Ausland, in keinem Verhältnis zum mit der Lösung angestrebten Ziel. Der SVV erachtet die vorgeschlagene Regelung, die Unfälle von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bevorteilt, als stossend, weil diese gegen das im UVG geltende Äquivalenzprinzip verstosse und nicht mit Artikel 8 der Bundesverfassung12 (Grundsatz der Rechtsgleichheit) vereinbar sei.
Zusammenfassend beantragt der SVV die Ablehnung der Vorlage, weil diese eine Randproblematik zu regeln versuche, systemfremde, ungewöhnliche, lückenhafte und unklare Regelungen für einen eingeschränkten Personenkreis enthalte und mit einem hohen Verwaltungsaufwand und Kosten zulasten aller Versicherten verbunden sei. Der SVV erinnert daran, dass die Privatversicherer bereits heute in ihren kollektiven Unfall- bzw. Krankenzusatzversicherungsprodukten Lösungen anbieten, in denen Rückfälle oder Spätfolgen für Unfallereignisse, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, als keine UVG-Deckung bestand, abgedeckt sind. Zudem verfügten viele Arbeitgeber auf freiwilliger Basis oder gestützt auf GAV-Bestimmungen über entsprechende Versicherungen.
Die SUVA und der SVV monieren ferner, dass der neue Artikel 115b, wonach der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlässt, keine Leitplanken im Sinne der bestehenden Rechtsprechung enthalte. Sie beantragen dessen Streichung, zumal die spezifischen Delegationen, welche für die Umsetzung der Motion erforderlich sind, bereits im UVG zu finden seien.
Die EK UVG geht davon aus, dass sie im Unterschied zu anderen UVG-Versicherern von der Vorlage nur beschränkt betroffen ist, und verzichtet deshalb auf eine Stellungnahme. Die IGUV reichte keine Stellungnahme ein.
4.6 Stellungnahmen weiterer interessierter Organisationen
Procap und Inclusion Handicap begrüssen die Vorlage und erinnern daran, dass die mit der Vorlage zu schliessende Rechtslücke insbesondere deshalb besteht, weil die Schweiz keine obligatorische Krankentaggeldversicherung für Arbeitnehmende kennt. Die beiden Organisationen plädieren dafür, dass im Rahmen der Vorlage ein Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen des UVG und nicht nur auf Taggelder gewährt wird. Nach ihrer Auffassung sollte die Dauer des Taggeldanspruchs zudem nicht auf 720 Tage beschränkt werden, sondern erst mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person erlöschen. Mit Verweis auf Werkstudierende sowie Personen, die Praktika absolvieren, schlagen sie eine Ergänzung von Artikel 15 UVG vor, um die Probleme im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst dieser Personengruppen zu lösen.
12 SR 101