Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/19: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 17 Seiten

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derung des UVG beinhaltet, da eine Lösung im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung (EOG)7 nicht sachgerecht gewesen wäre. AR stimmt der vorgeschlagenen UVG-Änderung zu, weist aber darauf hin, dass damit eine zusätzliche Ungleichbehandlung geschaffen werde und sich die Prüfung der Kausalität schwierig gestalten dürfte. Die Tatsache, dass immer zwei verschiedene Sozialversicherungszweige in einen Schadenfall involviert wären, führe ausserdem zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand. BS spricht sich für die vorgeschlagene Änderung aus, schlägt aber eine Präzisierung der Übergangsbestimmungen in dem Sinne vor, dass wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnen hat, der Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 Absatz 2bismit dem Inkrafttreten der Änderung entstehen und 720 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder nachdem der Verdienstausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung ausgeglichen wird, erlöschen soll.

BE macht (ohne sich inhaltlich zu der Frage zu äussern) geltend, dass die Kantone auch insofern betroffen wären, als sie die Prämien für die Unfallversicherung der Personen in der ordentlichen Sozialhilfe und der Asylsozialhilfe bezahlen. BE ist zudem der Auffassung, dass die Umsetzung der Vorlage einer relativ grossen Personengruppe von Arbeitnehmenden zugutekommen könnte, die in der Schweiz einen Rückfall oder Spätfolgen eines Unfalls erleiden, den sie in ihrer Jugend in einem EU-/EFTA-Staat oder aber auch in einem Drittstaat (inkl. Asylbereich) erlitten haben. BE befürchtet daher, dass die Schätzung des Bundesrates (1380 zusätzliche Fälle pro Jahr) zu niedrig sein könnte, und verlangt, dass dargelegt wird, mit welchen finanziellen Konsequenzen die Kantone und Gemeinden zu rechnen hätten. NW hält fest, dass mit dieser Vorlage grundlegende Prinzipien des Sozialversicherungsrechts durchbrochen, Widersprüche eingeführt und neue Ungleichheiten geschaffen würden, und führt aus, die Einführung einer solchen Bestimmung für die geschätzten 1000 Fälle sei letztlich eine politische Frage.

ZH, SH, GR, TG, NW, SO, ZG und AG lehnen die Vorlage ausdrücklich ab. ZH weist darauf hin, dass mit der Vorlage eine Ausnahme vom Rückwärtsversicherungsverbot begründet, neue Ungleichheiten geschaffen und ein administrativer Mehraufwand verursacht würden. Die Gewährung dieses neuen Anspruchs auch an Personen, die nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, widerspreche dem Äquivalenzprinzip zwischen Prämie und Leistung, und von dem neuen Taggeld dürften verhältnismässig wenige Personen profitieren, während dieses von allen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert werden müsste. Diese Einschätzung wird von SH, GR, SO, TG, ZG und AG geteilt, die sich der vom Bundesrat in seinem Bericht vom 28. März 2018 zur Abschreibung der Motion geäusserten Position anschliessen. TG und AG führen aus, dass die aus den zahlreichen Abgrenzungsfragen resultierende Rechtsunsicherheit eine Vielzahl von Rechtsfällen nach sich ziehen dürfte. Diesen Aufwand halten sie angesichts der Bedeutung der Vorlage für unverhältnismässig. SO stellt den konkreten Nutzen der Vorlage für die Versicherten in Frage, weil der von den Versicherten zu erbringende Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einem Jugendunfall und einem Rückfall nur selten erbracht werden könne. ZG bemängelt, dass die zusätzlichen Leistungen über Prämien finanziert und dadurch die Wirtschaft und die Arbeitnehmenden belasten würden. TG hält überdies die Formulierung aus dem Erläuternden Bericht, wonach «die Versicherer ihre Leistungszuständigkeit bei einem hohen Anteil der Fälle aufgrund des Erfordernisses eines Kausalitätszusammenhangs zwischen dem ursprünglichen Unfall und dem Rückfall verneinen dürften» (Kapitel 5.4) für problematisch, da sie implizieren könne, dass die Hürde für eine Inanspruchnahme dieser Leistung grundsätzlich hoch angesetzt wird. Da sich die Gerichte im Rahmen der Auslegung des Gesetzes unter anderem auf die Ausführungen im Erläuternden Bericht stützen, beantragt TG, auf diesen Hinweis zu verzichten, um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand und Gerichtsverfahren zu vermeiden. AG bedauert ferner,

7 SR 834.1