Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

4.1.2.1 Artikel 2 Absatz 1

GE und HES-SO merken an, dass Artikel 2 Absatz 1 in Buchstaben a und b nicht präzisiert, wie Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege umzusetzen ist.

4.1.2.2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gab es keine Bemerkungen.

4.1.2.3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

BL, SO und VD begrüssen die Absicht des Bundes, ebenfalls für kantonale Aufwendungen zur Förderung der Innovation und Qualität in der praktischen Ausbildung Bundesbeiträge zu gewähren. Sie wünschen diesbezüglich jedoch zusätzliche Erläuterungen in Bezug auf die Modalitäten zur Ausrichtung entsprechender Beiträge.

ARTISET fordert, dass die Berufsbildnerinnen und Berufsbildern gestärkt werden müssen. Dies könne durch eine bessere Entlöhnung und durch mehr Zeit für die Betreuung der Studierenden erfolgen. Zudem müssten regelmässige Weiterbildungen bzw. Coachings bei schwierigen Ausbildungssituationen möglich sein.

ASPS und Spitex Schweiz verlangen, dass dieser Artikel auch die Entschädigung für Leistungen der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner umfassen müsse.

Auch IMAD verweist darauf, dass nicht nur die Ausbildung im engeren Sinne, sondern auch verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Ausbildnerinnen und Ausbildnern entschädigt werden sollen (z. B. deren Ausbildung oder eine Kompensation der für die Ausbildung aufgewendeten Zeit).

BFH und VFP begrüssen ausdrücklich das Ziel, sowohl die Qualität der praktischen Ausbildung als auch die Ausbildung und Rolle der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner zu verbessern resp. zu stärken. Diese fördernden Massnahmen müssten jedoch für die praktische Ausbildung gleichermassen auf HF und FH- (und gemäss VFP allenfalls universitärer) Ebene gelten, damit kein Ungleichgewicht zwischen den verschiedenen Ausbildungen entstehe.

OST betont die Wichtigkeit der Senkung der Abbruchraten in der Ausbildung, bei der die Qualität der praktischen Ausbildung eine zentrale Rolle spiele. Dies soll durch einen Einbezug der FH geschehen, was voraussetze, dass hierfür eine adäquate Vergütung zur Verfügung stehe, respektiv alternativ notwendige Stellenprozente vorgegeben werden.

PBL fordert, dass das Qualifikationsniveau der Berufsbildungsverantwortlichen flächendeckend sichergestellt und entsprechende klinische Funktionen finanziert werden, zudem müsse die Dokumentationslast im Kontext der Praxisbegleitungen signifikant gesenkt werden. In der Praxis zeichne sich ein deutlicher Mehraufwand der Berufsbildenden zur Bewältigung von psychischen Krisensituationen der Studierenden ab, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit auswirke und regelmässig zu Abbrüchen führe.

Laut senesuisse ist es wichtig, dass Geld zur Verfügung gestellt wird, damit genügend Ausbildnerinnen und Ausbildner sichergestellt und gute Rahmenbedingungen geschaffen werden können. Dadurch soll die Abbruchrate in der Ausbildung sinken.

Für den SBK-BSBL ist unklar, was unter der Verbesserung der Qualität zu verstehen sei. Es sei nicht klar, ob es um die Erhöhung der Anzahl Auszubildender gehe oder darum, die Ausbildungen selbst qualitativ zu verbessern.

4.1.2.4 Artikel 2 Absatz 2

Für die GDK und mit ihr die EDK sowie die Kantone AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, NE, OW, SG, SZ, UR, VS, ZG und ZH gehört die Regelung, wonach Praktikumswochen in Spitälern, die schon über Artikel 49a KVG abgegolten werden, nicht nochmals abgegolten werden dürfen, nicht in diese Verordnung. Dies, weil die Ausbildungsförderverordnung Pflege nicht die Tariffestsetzung im stationären Bereich regle.