Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

nanzierer oder weitere Dritte Mittel beschaffen, da solche Projekte nicht aus den ordentlichen Einnahmen finanziert werden könnten.

3.5 Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung über die abschliessende Inkraftset-

zung des Gesundheitsberufegesetzes

Zur Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes gab es keine allgemeinen Bemerkungen.

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbil-

dungsförderverordnung Pflege)

4.1.1 Artikel 1

4.1.1.1 Artikel 1 Absatz 1

VD erinnert daran, wie wichtig es sei, die universitäre Ausbildung in Pflegewissenschaft auf Masterstufe zu unterstützen, aufgrund der zentrale Rolle, die diese Ausbildung für das Gesundheitssystem spielt.

4.1.1.2 Artikel 1 Absatz 2

VD schlägt zwei neue Formulierungen für diesen Absatz vor:

• Die Höhe der Bundesbeiträge richtet sich nach den verfügbaren finanziellen Mitteln.»

• «Es besteht kein Anspruch auf Bundesbeiträge. Sie können aufgrund der verfügbaren finanziellen Mittel begrenzt werden.»

Die im Entwurf vorgesehene Formulierung suggeriere, dass der Bund einen Beitrag ablehnen könnte, ohne sich auf ein bestimmtes Kriterium zu stützen und potenziell ohne, dass die finanziellen Mittel ausgeschöpft werden. Es sei wichtig, dass keine Beiträge abgelehnt werden könnten, solange die finanzielle Grenze nicht erreicht ist.

4.1.2 Artikel 2 Voraussetzungen

Die GDK und mit ihr die EDK sowie die Kantone AG, AI, BE, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SZ, UR, VD, VS, ZG und ZH begrüssen es, dass der Bund den Kantonen für alle Aufwendungen zur Förderung und Sicherstellung von praktischen Ausbildungsplätzen Beiträge gewähren will, d. h. dass er nicht zwischen bestehenden und zusätzlichen/neu geschaffenen Praktikumsplätzen unterscheidet. Damit anerkenne er den Umstand, dass auch das Angebot bestehender Praktikumsplätze mit jährlich wiederkehrenden Kosten verbunden sei, und bestrafe nicht diejenigen Kantone, welche das Ausbildungspotenzial in den Betrieben bereits weitgehend ausgeschöpft haben. Die GDK betont, dass es für die Kantone, die nach Annahme der Pflegeinitiative bereits zusätzliche Massnahmen zur Förderung der Ausbildung in der Pflege beschlossen haben, entscheidend sei, dass der Bund auch diese Massnahmen ab dem 1. Juli 2024 unterstützt, wenn sie unter einen der drei Förderbereiche des Bundesgesetzes fallen.

BL fordert, dass Begrifflichkeiten wie Praktikumswoche, Praktikumsplätze oder Ausbildungsplätze genauer definiert werden sollen.

FR weist darauf hin, dass die Trägerkantone der HES-SO einen Fonds alimentieren, über den Beiträge an Betriebe ausbezahlt werden, die Praktikumsplätze für Studierende der HES-SO anbieten. Die Kantonsbeiträge würden somit indirekt erfolgen, es sei deshalb zu klären, ob die Bundesbeiträge auch mit diesem System ausgerichtet werden könnten.