Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

müssen die Bundesbeiträge vor der Berechnung des Tarifs für die Vergütung der stationären Behandlung nach Artikel 49 KVG abziehen. Die Kantone bestimmen gemeinsam mit ihren Leistungserbringern die zusätzlich nötigen Finanzmittel, um die Ziele der Pflegeinitiative gemäss Artikel 2 Punkt 1 a und b zu erreichen. Diese Kosten können zu 50% seitens Bund nach Artikel 1 der Ausbildungsförderverordnung subventioniert werden.» KOGS unterstützt diesen Anpassungsvorschlag.

Auch OdASanté sieht eine Ungleichbehandlung der Spitäler. Da diese einen grossen Anteil der Ausbildungsplätze anbieten würden, sollen auch für sie Anreize geschaffen werden, noch mehr Ausbildungsplätze anzubieten. Es sollen deshalb die Spitäler, die quantitativ Mehrleistungen im Sinne des Ausbildungsfördergesetzes Pflege leisten, diese auch gemäss diesem Gesetz abrechnen können. Diese Spitäler liessen sich auf Basis der Ausbildungsverpflichtungen eruieren.

4.1.3 Artikel 3 Bemessung

TI beantragt, dass ein neuer Artikel 1bismit folgendem Wortlaut eingefügt werden soll: «Die Bundesbeiträge werden insbesondere in Bezug auf alle von den Kantonen ab dem 1. Januar 2021 gewährten Beiträge anerkannt.»

4.1.3.1 Artikel 3 Absatz 1

VD bittet um eine Klärung: Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege sieht vor, dass der Bund sich zu maximal 50 Prozent an den Beiträgen der Kantone beteiligt, während dieser Absatz diese Höchstgrenze nicht übernimmt. Dies ist zwar vorteilhaft für die Kantone, es sollte aber nicht sein, dass dies zu Verwirrung führt, denn nach Ansicht von VD gilt (wie gesetzlich verankert) tatsächlich höchstens die Hälfte, der Bundesbeitrag könnte also unter 50 Prozent des vom Kanton übernommenen Betrags liegen.

OST beantragt, dass der Bund einen minimalen Beitrag leisten soll, unabhängig des Entscheides der Kantone.

4.1.3.2 Artikel 3 Absatz 2

Die GDK und mit ihr die EDK sowie die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH lehnen die geplante degressive Abstufung der Bundesbeiträge um 5 Prozent ab dem 1. Januar 2030 entschieden ab und können die Begründung dafür nicht nachvollziehen. Sie beantragen deshalb die Streichung von Artikel 3 Absatz 2. Die Kantone hätten die Ausbildung von Gesundheitspersonal (wozu nicht nur die Diplompflege gehöre) bereits vor Inkrafttreten des Ausbildungsfördergesetzes Pflege unterstützt, indem sie u.a. Ausbildungsverpflichtungen umgesetzt hätten und die Ausbildungskosten über die Tarife bzw. die Restfinanzierung mitfinanzierten und weitere Aktivitäten/Angebote finanziell unterstützten. Die Kantone würden diese Anstrengungen nach Auslaufen des Ausbildungsfördergesetzes Pflege selbstverständlich fortführen. Es werde für die meisten Kantone finanziell aber nicht zu leisten sein, die Massnahmen gemäss Ausbildungsfördergesetz Pflege über dessen Dauer hinaus unbefristet fortzuführen und die dafür nötigen finanziellen Mittel ohne Zuschuss des Bundes zu verstetigen. Sie würden dies höchstens für spezifische Massnahmen tun können, welche sich nicht nur auf das diplomierte Pflegefachpersonal, sondern auch auf andere Gesundheitsberufe beziehen könnten. Abgestufte Bundesbeiträge zum Ende der Förderperiode hin würden an dieser Situation in den Kantonen nichts ändern, sondern im Gegenteil die finanzielle Planungssicherheit der Kantone erschweren und damit die Wirkung der Ausbildungsoffensive in den letzten Jahren einschränken. Die Regelung sei zudem nicht konsistent, da sich die Abstufung nur auf zwei der drei Förderbereiche des Bundesgesetzes beziehe. Schliesslich weisen die Kantone darauf hin, dass der neue Verfassungsartikel die Kantone und den Bund dazu verpflichte, für eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen zu sorgen. Auch die Befristung des Ausbildungsfördergesetzes Pflege auf acht Jahre sei unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar.