Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Auch BE beantragt die Streichung von Artikel 3 Absatz 2 und verweist darauf, dass der Kanton bereits seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der gesetzlich verankerten Ausbildungsverpflichtung den Leistungserbringern aller Versorgungsbereiche ihre praktische Ausbildungsleistung für Pflegeausbildungen auf Stufe HF und FH entschädige. Diese Entschädigung sowie die bereits heute ausbezahlten Ausbildungsbeiträge an Studierende zur Sicherung ihrer Lebenshaltungskosten sollen nach Beendigung der Mitfinanzierung weitergeführt werden. BE erachtet die geplante degressive Abstufung als Missachtung der bereits vor der Pflegeinitiative erbrachten grossen finanziellen Leistungen des Kantons.

Auch SH lehnt die die degressive Abstufung der Bundesbeiträge ab. Sie stelle keinen Anreiz für eine Fortführung dar, sondern erschwere vielmehr die Umsetzung der Ausbildungsoffensive in den Jahren 2030–2032.

Aus Sicht von ARTISET, BGS, BroteggPraxis, Curacasa, EVP, GRÜNE, H+, IDS, IG

swissANP, ISMI, NOPS, OST, PBL, Public Health Schweiz, SBK, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-GR, SBK-NE-JU, SBG, senesuisse, SHV/FSSF, SIGA, SNS, SP Schweiz, SSPH+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, UNIA, vsao und ZHAW ist die Degression der Bundesbeiträge unnötig, da sie sowieso zeitlich begrenzt seien.

Auch ASPS, KOGS, OdASanté und Spitex Schweiz sprechen sich gegen die sukzessive Reduktion der Bundesbeiträge aus und beantragen die Streichung des Artikels.

MFÄF würde eine zeitliche Befristung der Beiträge bis 2030 und eine Verlängerung der Unterstützungsmassnahmen des Bundes nach einer Analyse der Arbeitsmarktsituation vorziehen statt einer Kürzung um 5 % ab 2030. Dies komme de facto einer Verlagerung der Kosten auf die Kantone gleich.

4.1.3.3 Artikel 3 Absatz 3

AR ist es wichtig, dass bei der Erarbeitung einer Prioritätenliste die regionale Verteilung und damit auch kleinere Kantone berücksichtigt werden. Die Gesuchstellung bedeute für kleine Kantone einen grossen personellen Aufwand und ohne Berücksichtigung dieser Tatsache bestehe die Gefahr, dass es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Gesuchseinreichung kommen könne, was bei der Vergabe der Bundesmittel benachteiligend sein könnte.

GL beantragt das Einfügen eines zusätzlichen Absatzes 4, ohne eine Formulierung dafür vorzuschlagen. Die Einführung bzw. Anwendung einer Prioritätenliste gemäss Artikel 8 Absatz 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege müsse tunlichst vermieden werden und zumindest mehrere Jahre im Voraus angekündigt werden, sodass allfällige gesetzliche Anpassungen in den Kantonen möglich wären. Zudem müsse ein gewisser Grundstock an (bevölkerungsproportional oder proportional zum Bedarf aufgeteilten) Mitteln verlässlich über die gesamte Dauer gewährleistet? werden.

JU ist der Ansicht, dass die Prioritätenliste bereits bei der Umsetzung des Gesetzes veröffentlicht werden und den Kantonen bekannt sein sollte. Es sei nicht akzeptabel, mit der Festlegung der Prioritäten warten zu müssen, bis man in eine Situation gerate, in der die Nachfrage das Angebot übersteige. Die Kantone müssten diese Elemente kennen, um ihre

Aktionspläne definieren und die Budgets für die verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zuweisen zu können. Denn es sollten nicht die Kantone sein, die das Risiko tragen, unter den Massnahmen zur Unterstützung der praktischen Ausbildung, der Studierenden der Pflege und/oder der Unterstützung des Bildungsgangs HF priorisieren zu müssen. Diese Prioritätenliste müsse spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung der definitiven Verordnungen bekannt gemacht werden.

SH verlangt, dass die Budgetverteilung planbar sei und kritisiert, dass es keine Orientierungsgrössen bezüglich der zur Verfügung stehenden Mittel gebe. Klarheit darüber, welche finanziellen Mittel zur Verfügung der ungedeckten Ausbildungskosten offenstehen, wäre aus Sicht SH wichtig. Zudem sei der Zeitraum vom Frühjahr 2024 bis zum 1. Juli 2024 für die Detailkonzeptionen mit allen Betroffenen zu kurz bemessen.