Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Für GE ist der Zusammenhang zwischen den Artikeln des KVG (Art. 49a und Art. 49 Absatz 3) und der Vorlage zu klären. Es muss präzisiert werden, was genau die Finanzierung von Ausbildungskosten nach KVG abdeckt und was die Kantone hier als Bundesbeiträge beantragen können, was nicht.

JU verlangt eine Präzisierung, was mit «Die Spitäler müssen die Bundesbeiträge vor der Berechnung des Tarifs ... abziehen» gemeint ist. Diese Formulierung sei unklar und verwirrend. Tatsächlich erhielten die Spitäler seines Wissens gar keine Bundesbeiträge. Die Beiträge, die Spitäler im Rahmen der Ausbildungsförderung erhalten, stammen von den Kantonen, die ihrerseits für die geleisteten Beträge Bundesbeiträge erhalten können. Es muss geklärt werden, wie der vom Gesetzgeber gewollte Mechanismus zu verstehen ist, insbesondere wenn sich herausstellt, dass die Spitaltarife nach Artikel 49 und 49a KVG die Kosten der Spitäler nicht decken.

Auch VD verlangt zwei Klärungen: Erstens sollte die Terminologie geklärt werden, damit sie mit Artikel 49 KVG übereinstimmt (betrifft nur den französischen Text): Handelt es sich um eine «stationäre» Behandlung (traitement «stationnaire») oder um eine Spitalbehandlung (traitement «hospitalier»)? Und zweitens sollte der Zusammenhang zwischen den Artikeln 49 Absatz 3 und 49a KVG und der Verordnung geklärt werden, insbesondere die Frage, was die Kantone als Beitrag beantragen können. HES-SO schliesst sich dieser Forderung an.

VS beantragt die folgende Ergänzung des ersten Satzes: « […] sofern die Aufwendungen bei der Berechnung des Tarifs tatsächlich berücksichtigt werden konnten.»

Der SBK und mit ihm BFH, BroteggPraxis, Curacasa, IG swissAPN, ISMI-PSIM, NOPS, Public Health Schweiz, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-GR, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SNLeaders, SNS, SP, SSPH+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, Syna, UNIA, VFP, vsao und ZHAW sind der Meinung, dass Anreize für Spitäler (die bereits heute am meisten Pflegende ausbilden) geschaffen werden sollen, damit sie ihre Kapazitäten, wenn möglich, noch weiter erhöhen oder die Abbruchrate während der Ausbildung senken. Sie hätten deutlich geringere Möglichkeiten und dadurch auch weniger Anreize, um durch zusätzliche Ausbildungsanstrengungen von den zusätzlichen Beiträgen zu profitieren. Es sollen zudem Lösungen aufgezeigt werden, wie Spitäler trotz der Vermeidung von Doppelfinanzierungen von der Ausbildungsförderung profitieren können sollen. Sie schlagen deshalb vor, dass die Nettonormkosten (die aus dem Jahr 2011 stammen) den aktuellen Gegebenheiten angepasst und erhöht werden sollen (Teuerung, höhere Lohnkosten, höhere Energiepreise). Zudem soll in einem neuen Artikel geregelt werden, dass die Institutionen neben Projektförderungsanträgen pauschal die Differenz von den neu bemessenen zu den bestehenden Nettonormkosten beantragen können. Auch PBL und senesuisse schliessen sich diesem Vorschlag an.

SNLeaders und VFP verlangen zudem, dass sichergestellt wird, dass Institutionen mit bereits bestehender Ausbildungsvereinbarung, welche die nach KVG abgegoltenen Ausbildungsleistungen ausweisen können, gegenüber Institutionen ohne bereits bestehende Ausbildungsvereinbarung nicht benachteiligt werden.

Auch für H+ ist es problematisch, dass die Normempfehlung der GDK für diese Kosten seit 2015 auf gleicher Höhe liegt. Die Daten dazu stammten aus dem Jahr 2012 und früher und seien somit keine aktuelle und zuverlässige Grundlage. Aufgrund der allgemeinen Teuerung sei davon auszugehen, dass die aktuellen Kosten deutlich höher lägen als die Nettonormkosten und deshalb im Falle der Spitäler durch die normativen Beiträge nicht gedeckt seien. H+ fordert deshalb, dass im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative die Finanzierung der praktischen Ausbildungsleistungen der Spitäler und die aktuell unzureichende Kostendeckung durch die Nettonormbeträge kompensiert und die zusätzlich benötigten Mittel garantiert werden. Dies sei statthaft, da Ausbildungsleistungen keine medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Leistungen im eigentlichen Sinne seien. Sie sollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 eingesetzt werden und subventionsberechtigt sein. H+ fordert deshalb die folgende Anpassung von Artikel 2 Absatz 2: «Als kantonale Aufwendungen an Spitäler sind nur Aufwendungen anrechenbar, die nicht bereits nach Artikel 49a des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) abgegolten werden. Die Spitäler