Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

dem Artikel behält der Arzt bzw. die Ärztin jedoch die Hoheit über den Pflegebereich, der in diesem Sinne nur oberflächlich betrachtet autonom ist.

mfe und PIP stehen der geplanten Kompetenz der Kantone, die Zulassungen für Pflegefachpersonen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu beschränken, sehr kritisch gegenüber. Eine ähnliche Regelung gilt seit Kurzem für Ärztinnen und Ärzte, was zu enormen Schwierigkeiten führe. Die Methoden zur Berechnung des «Versorgungsgrads» lieferten nämlich Ergebnisse, die nicht der Realität vor Ort entsprechen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass es für die Bevölkerung schwierig, je nach Region gar extrem schwierig ist, eine Hausarztpraxis zu finden. Darüber hinaus führe ein eingeschränktes Recht, zu Lasten der OKP zu praktizieren, dazu, dass die Entscheidung und die Motivation Studierender und junger Gesundheitsfachpersonen, weiter zu studieren bzw. im Beruf zu verbleiben, nachliesse, mit dem Risiko eines verschärften Mangels an Pflegepersonal und wachsender Abhängigkeit vom Ausland, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Pharmasuisse fordert, dass das EDI die Leistungen, insbesondere jene der Koordination, bezeichnet. Die Koordination sei ein wesentliches Element der interprofessionellen Arbeit und sollte daher eine Leistung sein, die auch für die anderen Gesundheitsfachpersonen (Pflegefachpersonen, Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte, usw.) definiert wird, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der interprofessionellen Zusammenarbeit, die für die Verbesserung der Effizienz der Versorgung unerlässlich sei. Der Bundesrat solle die Koordination zwischen der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt und dem Pflegepersonal regeln. Er solle dies auch mit den anderen Gesundheitsfachkräften tun, die an der Betreuung der Patienten beteiligt sind, einschließlich der Apothekerin bzw. des Apothekers. Dabei müsse auch die Vergütung von allen beteiligten Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen berücksichtigt werden.

Santésuisse merkt an, dass der Bedarf an Pflegepersonal und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zwingend nach einer national einheitlichen Methode ermittelt werden sollte, ähnlich wie die Höchstzahl der Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich. Auf diese Weise könnten die Kantone die Anzahl der von der OKP zu erteilenden Zulassungen an den nachgewiesenen Bedarf anpassen. Die Verteilung der Leistungserbringer würde optimiert, das Risiko einer ungleichen territorialen Verteilung verringert und ein mögliches Überangebot, das die Kosten der OKP erhöhen würde, vermieden.

Der SBK (und mit ihm SBK-BE, SBK-GR, SBK-NE-JU, BroteggPraxis, Curacasa, IG

SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung, SVBG, SVF-ADF, Unia und ZHAW), ASPS, PBL, Spitex Schweiz und Spitex Zürich verlangen, dass in der KVV der Titel des 6. Abschnitts im 1. Teil, 4. Titel, angepasst wird, da der bisherige Titel den verfassungsmässig garantierten, eigenständigen Bereich der Pflege nicht abbilde («Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen»). Bei den Pflegefachpersonen handle es sich um Personen, die ihre Leistungen eben nicht nur auf ärztliche Anordnung erbringen, bzw. deren Leistungen nur zum Teil auf ärztliche Anordnung hin erbracht würden.

Der SBK-BSBL macht darauf aufmerksam, dass der Titel des 2. Kapitels der KLV angepasst werden müsse («Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen»), da dieser Titel mit den Änderungen nicht mehr zutreffend sei.

Der SGB lehnt die vorgeschlagene Umsetzung des «eigenverantwortlichen Bereichs» bzw. der neu direkt durch Pflegefachpersonen abrechenbaren Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege ab. Der vorliegende Entwurf sehe eine Reihe teils fast prohibitiver Bedingungen für die Umsetzung des «eigenverantwortlichen Bereichs» vor, die letztlich darauf hinauslaufen, dass dieser gar nicht entstehen könne. Der SGB bittet deshalb darum, dass dies korrigiert und die entsprechenden Änderungen in der KLV angepasst werden.