Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Die GRÜNEN verlangen zudem eine Anpassung des Artikels in dem Sinne, dass die Ausbildungsbeiträge zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die gesamte Dauer der Ausbildung gesprochen werden müssten.

OST möchte, dass mit dem Ziel einer Attraktivitätssteigerung so viele Studierende wie möglich unterstützt werden, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass dabei der Quereinstieg, die bereits absolvierte Vorbildung oder Familienpflichten berücksichtigt werden, sei naheliegend. Einige Kantone würden die Umsetzung aber an eine willkürliche Alterslimite binden. Das sei sinnlos und unnütz. Es sollte insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung überprüft, allenfalls angepasst oder sogar gestrichen werden.

4.1.4.2 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Die GDK und mit ihr die EDK sowie die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG und ZH beantragen die Streichung des zweiten Teilsatzes: « a. die Kantone die Wirksamkeit der Ausbildungsbeiträge darlegen und insbesondere nachweisen, dass dank der Beiträge der Zugang zum Bildungsgang HF und zum Studiengang FH Pflege gefördert wird». Die GDK und die erwähnten Kantone unterstützen das Ziel, den Zugang zur Pflegeausbildung HF und FH zu fördern und erachten es als (potenziell) wirksame Massnahme, um mehr Studierende zu rekrutieren. Dabei sollte diese Massnahme aus ihrer Sicht möglichst breit verstanden werden in dem Sinne, dass die Studierendenzahlen der Pflegeausbildung HF und FH auch durch eine generelle Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen während der Ausbildung erhöht werden könnten. Es sei nachvollziehbar, dass der Bund die Auszahlung seiner Beiträge an die Wirksamkeit dieser Massnahme knüpfe. Leider schweige sich der erläuternde Bericht jedoch darüber aus, wie die Wirksamkeit der Ausbildungsbeiträge von den Kantonen darzulegen sei. Eine strenge kausale Wirkungskette werde nicht nachzuweisen sein, da oftmals ein Bündel von Faktoren für oder gegen eine Ausbildung sprechen dürften. Der Anteil an Personen, welche eine

Pflegeausbildung ausschliesslich aus finanziellen Gründen nicht in Betracht ziehen, sei beschränkt. Es sollte deshalb vom Bund als hinreichender Beleg genommen werden, wenn die Studierendenzahlen zumindest auf dem bestehenden Niveau gehalten oder (hoffentlich) gesteigert werden können.

SO schliesst sich dieser Argumentation an, ohne jedoch die Streichung des zweiten Teilsatzes zu fordern.

SG merkt zudem an, dass sich die Wirkung der Bildungsmassnahmen erst zeitverzögert zeige. Eine Anpassung der ergriffenen Massnahmen sei innerhalb der acht finanzierten Jahre praktisch unmöglich.

TG verweist zudem auf das Förderprogramm HF 25plus, das bereits 2012 eingeführt worden sei und ca. einem Viertel der innerkantonal Studierenden Pflege HF dank den Förderbeiträgen das Studium ermögliche, womit die Wirksamkeit der Massnahme belegt sei. Die weitere Steigerung der Ausbildungsquoten bedinge verschiedene zusätzliche Massnahmen in den Handlungsfeldern attraktive und nachhaltige Ausbildung, attraktive und nachhaltige Anstellungsbedingungen sowie attraktive und nachhaltige Pflegeberufe. Welche Auswirkungen die Ausbildungsbeiträge an die Akteure als einer der Faktoren haben werden, werde nicht nachgewiesen werden können, zumal bereits das Versprechen von Massnahmen mit dem Fördergesetz im Thurgau eine positive Wirkung zeige.

SH verlangt die komplette Streichung des Nachweises der Wirksamkeit, da dieser stets viele Entscheidungskriterien berücksichtigen müsse und nur mit einem enormen wissenschaftlichen Aufwand erbracht werden könne. Ein wirksamer Zugang zu Personengruppen, die sich trotz der Beiträge gegen eine solche Ausbildung entschieden haben, erscheine kaum möglich. Dabei dürfte es besonders schwierig fallen, einen Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung zur Ausbildung auf Tertiärstufe und dem finanziellen Anreiz herzustellen.

VS sowie ARTISET und ASPS beantragen die Streichung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.