Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

wiefern die Massnahme der Ausbildungsbeiträge vom bestehenden Stipendienwesen – welches ebenfalls auf die Sicherung des Lebensunterhalts abziele – abzugrenzen sei.

BS und SO sind damit einverstanden, dass die Gelder zielgerichtet und nicht an sämtliche Studierenden ausbezahlt werden sollten. Sie sehen aber Klärungsbedarf im Zusammenhang mit den kantonalen Stipendienwesen.

SO merkt weiter an, dass eine Definition von «Giesskannenprinzip» und des Lebensunterhalts fehle. Es sei unabdingbar, dass im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ein gewisser Schematismus bzw. bestimmte Pauschalisierungen zulässig seien. Es sei mitunter aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit und Verwaltungsökonomie absolut verfehlt, eine umfangreiche, einzelfallbezogene Gesuchsprüfung durchzuführen, wie dies etwa bei Stipendien der Fall sei. Dadurch könnten Personen, die sich für eine Ausbildung als Pflegefachpersonen HF oder FH interessieren, aufgrund der hohen administrativen Hürden für die Gewährung von Beiträgen letztlich davon abgehalten werden, eine entsprechende Ausbildung in Angriff zu nehmen. Es sollte deshalb grundsätzlich ausreichen, als Beitragsvoraussetzungen eine bestimmte Altersgrenze und allenfalls weitere (alternative) Kriterien (z. B. elterliche Unterhaltspflichten) vorzusehen.

FR ist der Ansicht, dass die regulären Stipendien die Hauptunterstützung bleiben und die Ausbildungsförderung nur subsidiär eingesetzt werden sollten, auch um dem befürchteten Giesskannenprinzip zu entgehen. Es wäre zudem sinnvoll, wenn der Kommentar der Verordnung darauf hinweisen würde, dass es dieses Giesskannenprinzip zu vermeiden gilt. Auch wenn die Kantone bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen autonom sind, sollten Kriterien festgelegt werden. Einheitlichkeit unter den Kantonen in diesem Punkt ist unerlässlich.

GE fordert, dass der Detaillierungsgrad des Nachweises gesamthaft betrachtet werden sollte. Der Bund müsse das Gesamtgesuch des Kantons (im Grundsatz) bestätigen, um Begründungen/neuerliche Prüfungen von individuellen Gesuchen zu vermeiden, die den Kontrollprozess erschweren würden.

VS beantragt die folgende Ergänzung: « … gemäss Grundsätzen und Mindestanforderungen, die von den Kantonen im Rahmen der interkantonalen Koordination gemeinsam festzulegen sind». VS fordert, dass der Grundsatz der interkantonalen Koordination ausdrücklich in den Verordnungstext aufgenommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, erwartet der Kanton, dass der Bund selbst die Mindestvoraussetzungen wie Alter, berufliche Situation usw. im Verordnungstext festlegt und dass er sicherstellt und überwacht, dass das Giesskannenprinzip vermieden wird.

Die FDP beantragt die Streichung oder eine offenere Formulierung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, da dieser die Umsetzungsmöglichkeiten der Kantone zu stark einschränke.

Nach Ansicht der FDP sollen verschiedene Modelle mit Bundesbeiträgen unterstützt werden, solange sie dazu beitragen, die Studierendenzahlen zu erhöhen. Es sollen sowohl Modelle, die den Zugang für eine begrenzte, klar definierte Zielgruppe fördern wollen, wie auch

Modelle, welche einen grösseren Anteil von Studierenden mit pauschalen Beiträgen

erreichen würden und damit die Attraktivität der Pflegeausbildung generell stärken, gefördert werden.

Die SP fordert, dass Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b angepasst wird. Dies, weil viele Kantone Alterslimiten für die Ausbildungsbeiträge vorgesehen hätten. Ein konkreter

Anpassungsvorschlag wird nicht gemacht.

BFH und VFP beantragen die Prüfung, inwiefern Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b anzupassen oder sogar zu streichen sei. Die Bestimmung sei für die Kantone zu vage formuliert. Anzustreben wäre eine national einheitlich gestaltete Regelung für die finanzielle Unterstützung von Personen, die eine Pflegeausbildung anstreben (FH- oder HF-Niveau) sowie Mechanismen zu deren Implementierung, damit der finanzielle Unterstützungsbedarf nicht zur Hürde für eine pflegerische Ausbildung werde (insbesondere für Quereinsteigende mit Familienpflichten und ältere Personen zur Sicherung des Lebensunterhaltes). Die Definition einer Alterslimite an sich sei kein sinnvolles Kriterium.