Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
So verweist die GDK und mit ihr die EDK sowie die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL,
GR, JU, LU, NE, OW, SG, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH darauf, dass die Kantone unter Hochdruck an der Schaffung der für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (nachfolgend Ausbildungsfördergesetz Pflege) nötigen gesetzlichen Grundlagen arbeiten würden. Sie verweisen dabei auf die Herausforderungen, vor die sie aufgrund der noch fehlenden Ausführungsbestimmungen des Bundes (Ausbildungsförderverordnung Pflege) und der teilweise ändernden Rahmenbedingungen (z. B. bezüglich Unterstützung von Praktikumsplätzen, die degressive Abstufung der Bundesbeiträge oder der Zeitpunkt, ab welchem kantonale Massnahmen unterstützt werden) gestellt werden. Eine rasche Verabschiedung der Verordnungsbestimmungen und Klärung der rechtlichen Ausgangslage sei für das Umsetzungstempo daher entscheidend. Die Kantone fordern zudem möglichst schlanke Prozesse, damit der administrative Aufwand in Grenzen gehalten werden kann.
Zudem geben die GDK und mit ihr die EDK sowie die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SZ, TG, TI, UR, VD und ZG zu bedenken, dass die erfolgreiche und wirksame Umsetzung der Ausbildungsoffensive unter anderem von einer möglichst einfachen und pragmatischen Abwicklung der Gesuche durch den Bund abhänge. Sie erwarten deshalb, dass der Bund die Bedürfnisse der Kantone bei der Ausgestaltung dieser Verfahren frühzeitig einbeziehe und sie frühzeitig mit den Gesuchsformularen und allfälligen Wegleitungen bediene.
3.1 Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsförderverordnung Pflege)
Die Ausbildungsoffensive wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich begrüsst, ihre Rückmeldungen betreffen Fragen wie die konkrete Ausgestaltung des Prozesses für den Erhalt und die Verteilung der Bundesgelder.
Die Kantone sind sich laut GDK (die EDK und die Kantone AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, NE, OW, SG, SZ, UR, VD, VS, ZG und ZH haben sich dieser Stellungnahme angeschlossen) bewusst, dass sie bei der Umsetzung der Ausbildungsoffensive eine zentrale Rolle innehaben und dass es nur mit einem gemeinsamen finanziellen Effort von Bund und Kantonen gelingen kann, die Ziele des Ausbildungsfördergesetzes Pflege zu erreichen. Die Kantone werden ihre bisher geleisteten, finanziellen Beiträge für die Ausbildung im Bereich der Pflege deshalb auf keinen Fall reduzieren. Insofern sind sie erstaunt, dass der Bundesrat die Kantone ersucht, im Rahmen der Vernehmlassung darzulegen, wie sie die Beiträge des Bundes zur Unterstützung der Ausbildungsoffensive einzusetzen gedenken. Dies sei ein für eine Vernehmlassung unübliches Vorgehen. Für die GDK, EDK sowie die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, FR, GL,
GR, NE, OW, SG, SZ, UR, VD, VS, ZG und ZH sei es zudem befremdlich, dass der Bund den Kantonen unterstelle, die Ausbildungsoffensive nicht ernst zu nehmen und damit drohe, «weitere Regelungen zur Stärkung des Fördereffektes» zu prüfen, falls die Kantone mit den Bundesbeiträgen keine weiteren Massnahmen ergreifen sollten.
Die GDK und mit ihr EDK sowie die Kantone AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, NE, OW, SG, SZ, UR, VD, VS, ZG und ZH betonen, dass die Kantone für die Budgetierung ihrer finanziellen Mittel auf eine möglichst hohe Voraussehbarkeit der Bundesbeiträge angewiesen seien. In dieser Hinsicht sei die in Artikel 10 der Ausbildungsförderverordnung Pflege vorgesehene Berechnung des jedem Kanton zustehenden maximalen Betrags für die Erhöhung der Abschlüsse an den Höheren Fachschulen (HF) über die gesamte Förderperiode sehr zu begrüssen. Jedoch sei die unterschiedliche Handhabung hinsichtlich Bemessung der Beiträge und der Gesuchsverfahren zwischen den Förderbereichen praktische Ausbildung und Ausbildungsbeiträge einerseits, und der Förderung der HF-Abschlüsse andererseits, im gleichen Gesetz nicht nachvollziehbar. Die Kantone wünschen, dass der Bund die Verfahren vereinheitlicht und für jeden Kanton den ihm im Rahmen des Ausbildungsfördergesetzes Pflege insgesamt zustehenden maximalen Betrag berechnet und rechtzeitig kommuniziert.