Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Aus Sicht vieler Vernehmlassungsteilnehmender ist der Prozess für Kantone, um Gelder für die praktische Ausbildung in den Institutionen, Ausbildungsbeiträge für die Studierenden und Gelder für die höheren Fachschulen zu erhalten, zu kompliziert. Sie wünschen deshalb, dass die Prozesse einfach gehalten werden, da sonst die Anreize für Kantone und Institutionen zu klein sein könnten, als dass sie die Fördergelder tatsächlich beantragen. Rückmeldung mit solchen Bedenken wurden von ARTISET, ASPS, BFH, BroteggPraxis, BSH, BüAeV, Curacasa, FMH, H+, IG swissANP, ISMI, NOPS, OST, Public Health Schweiz, SBK, SBK-BE,

SBK-BSBL, SBK-GR, SBK-NE-JU, senesuisse, SHV, SIGA, SNLeaders, SNS, Spitex

Schweiz, Spitex Zürich, SSPH+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, UNIA, VFP, vsao und ZHAW eingereicht.

ARTISET, H+, OdASanté, SGB und UNIA fordern, dass auch für diejenigen Institutionen Anreize geschaffen werden sollen, die bereits heute Pflegende ausbilden, so dass diese ihre Kapazitäten weiter erhöhen oder die Abbruchrate während den Ausbildungen senken.

3.2 Allgemeine Bemerkungen zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)

Die Änderung der BBV stiess in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung, einzig AI sowie IMAD sind mit dem Vorschlag nicht einverstanden. Insbesondere wurde befürwortet, dass das Verfahren zur Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen werden soll.

3.3 Allgemeine Bemerkungen zur Änderung der Verordnung über die Krankenversi-

cherung (KVV) sowie der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatori-

schen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Die vorgeschlagenen Änderungen von KVV und KLV wurden von den Vernehmlassungsteilnehmenden, auch von den sich dazu äussernden Kantonen und Parteien, mehrheitlich kritisch aufgenommen.

Die GDK (der sich die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SZ, VS, ZG und ZH angeschlossen haben) stimmt den vorgeschlagenen Anpassungen grundsätzlich zu, verlangt aber verschiedene Präzisierungen und Ergänzungen. Zum einen müsse klargestellt werden, dass Pflegefachpersonen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause künftig nur noch gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbisKVG (und nicht mehr gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG) zugelassen werden können. Zum anderen sei zwingend die Verankerung einer Übergangsbestimmung auf Ebene der KVV notwendig, welche den Besitzstand von bisher gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG zugelassenen Pflegefachpersonen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause klärt sowie dessen Umfang eindeutig festlegt.

GE ist der Ansicht, dass die in der Verordnung vorgesehenen Einschränkungen, die dem Delegieren von Handlungen entgegenstehen, gestrichen werden sollten. Die Bestimmungen, wonach nur Pflegefachpersonen Handlungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag vornehmen dürfen, widerspricht dem vom Kanton Genf entwickelten Delegationsprinzip. Zudem sollte auf die vorgeschlagenen Bestimmungen zur pflegerischen Anordnung verzichtet werden, die für die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) nicht günstig sind. Der Zusammenhang zwischen einer Betriebsbewilligung für Spitex-Organisationen (in der Übergangsphase und nach Inkrafttreten des Gesetzes) und einer Aus- und Weiterbildungsverpflichtung sei unklar und müsse ausgeführt werden. Insbesondere sei zu klären, welchen Spielraum der Kanton bei der Erteilung einer Betriebsbewilligung an eine Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause hat, die nicht ausbilden möchte. GE fragt sich, ob die Kantone das Recht haben werden, einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die Studierende ausbilden will, die Betriebsbewilligung zu verweigern und ihr folglich keinen Leistungsauftrag zu erteilen.

TG wünscht eine grundsätzliche Überarbeitung der Bestimmungen in KVV und KLV und weist auf das Risiko von Kostensteigerungen hin. Dies, weil die Pflegeleistungen, zumin- 7/75