Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

dest solange die ärztliche Anordnung nicht vorliegt, von höherqualifizierten Pflegefachpersonen erbracht werden müssten, als dies gemäss den Bestimmungen der Administrativverträge mit den Krankenversicherern vorgesehen ist. Die daraus bei den betroffenen Pflegefachpersonen resultierende Frustration sei unbedingt zu vermeiden.

TI erkennt Klärungsbedarf im Zusammenhang mit den Änderungen der KVV. Er fordert insbesondere eine Übergangsbestimmung, in der die bereits erworbenen Rechte geklärt und ihre Ausdehnung für die Pflegefachpersonen sowie für die Organisationen der Pflege zu Hause und der Pflegeheime definiert wird, die gegenwärtig nach dem KVG zugelassen sind und somit nicht als eigenständige Leistungserbringer, sondern als Personen oder Organisationen, die auf ärztliche Verschreibung hin Pflegeleistungen erbringen, zugelassen sind. Zudem wünscht er sich im Zusammenhang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe abisKVG eine Klärung der Anforderungen an den kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG.

Bereits heute hätten die Kantone gemäss Artikel 55a KVG die Möglichkeit, die Höchstzahl der Ärztinnen und Ärzte zu begrenzen. Die Umsetzung dieser Regelung sei jedoch komplex und anspruchsvoll. Nun ermögliche Artikel 55b KVG es den Kantonen analog dazu, unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung neuer Bewilligungen für Pflegefachpersonen oder für Organisationen zur direkten Abrechnung gegenüber der OKP zu stoppen. Der Kanton Tessin erachtet es als unabdingbar, dass auch für dieses neue Instrument die Details in den Ausführungsbestimmungen erlassen werden.

VD unterstützt die Bestimmungen zugunsten einer grösseren Autonomie für das Pflegepersonal, bestimmte Leistungen direkt zu Lasten der OKP abzurechnen. Er weist darauf hin, dass die Kontrollen, welche die Kantone durchführen müssten, um einen ungerechtfertigten Kostenanstieg zu verhindern, vor allem in den ersten Jahren zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen erfordern werden. Die vorgeschlagene Änderung hiesse demnach eine wichtige Veränderung für den Kanton Waadt, die insbesondere die Einführung einer Form von Planung bei den Pflegeeinrichtungen (Spitex-Organisationen; Association vaudoise d'aide et de soins à domicile (AVASAD), freiberufliche Pflegefachpersonen) erfordern könnte. Darüber hinaus ist VD der Ansicht, dass die Spitex-Organisationen über einen Leistungsauftrag verfügen müssten, wenn sie zugelassen werden wollen. Zu diesem Zweck müsse der Entwurf zur Änderung der KVV einen Mindeststandard für die erforderlichen Ausbildungsleistungen enthalten. Dieser Aspekt wurde übrigens vom Gesetzgeber in den neuen Artikeln des KVG ausdrücklich erwähnt.

Die FDP anerkennt zwar den Nutzen der Kompetenzerweiterung durch die direkte Abrechnung zulasten der OKP ohne ärztliche Anordnung, welche zu einer Attraktivierung und Aufwertung des Berufs führen könne, befürchtet dadurch aber höhere Kosten und damit höhere Krankenkassenprämien. Die FDP fordert deshalb, dass bei der Umsetzung effiziente Kontrollmechanismen und ein engmaschiges Kostenmonitoring implementiert werden.

Auch die SVP stimmt den Vorlagen zwar grundsätzlich zu, fordert aber, dass die neu geschaffene Möglichkeit für Pflegefachpersonen, Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ohne ärztliche Anweisung abzurechnen, kritisch begleitet wird. Es entstehe ein erhebliches Potenzial für Missbräuche, das von Anfang an eingedämmt werden müsse. Der vorgesehene Kontrollmechanismus zur Verhinderung eines ungerechtfertigten Anstiegs der Gesundheitskosten sei zwingend einzuführen, so wie die vorgesehene Evaluation durch den Bundesrat zwingend durchzuführen sei.

Der BüAeV und die BEKAG stimmen den Massnahmen dahingehend zu, dass die Pflegefachpersonen die Bedarfsermittlung bei Massnahmen der allgemeinen Grundpflege ohne Zusammenarbeit mit dem Arzt/der Ärztin vornehmen können. Pflegepersonen sollen bestimmte Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen dürfen und abschliessend für ihr Handeln eigenverantwortlich sein, namentlich in der Grundpflege. BüAeV und BEKAG lehnen jedoch die Kompetenzerweiterung betreffend der psychischen Grundpflege ab, die diese diagnostische und therapeutische Komponente beinhaltet und deshalb die entsprechende Bedarfsermittlung zwingend eine Zusammenarbeit der Pflege mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin erfordere. Im ärztlichen Auftrag