Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

resp. in der ärztlichen Anordnung müsse daher präzisiert werden können, ob Massnahmen der allgemeinen Grundpflege oder aber der psychischen Grundpflege in Auftrag gegeben resp. angeordnet werden. Zur Stärkung der Patientensicherheit und Steigerung der Pflegequalität sei ein Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern, welche dieselbe Patientin / denselben Patienten behandeln, unabdingbar. Insofern müsse das gesamte Behandlungsteam, d. h. sowohl Ärzteschaft als auch Pflegepersonal, über die erbrachten Behandlungs- und Pflegeleistungen auf dem Laufenden sein. Dies bedinge klare Kompetenzregelungen, Kompetenzzuweisungen und Kompetenzabgrenzungen zwischen Ärzteschaft und Pflegepersonal. Jegliche Koordinationsleistung sei für alle Beteiligten angemessen und sachgerecht zu entschädigen.

Groupe Mutuel begrüsst die vorgesehenen Bedingungen, die die Pflegefachpersonen einhalten müssen, damit sie direkt zulasten der OKP abrechnen können. Allerdings beurteilt sie die Massnahmen zur Kosteneindämmung als generell schwach und fordert einige Ergänzungen. So soll der Bedarf an Pflegepersonal nach einer schweizweit einheitlichen Methode ermittelt werden. Auf diese Weise könnten die Kantone die Zahl der von ihnen zu gewährenden OKP-Zulassungen an den nachgewiesenen Bedarf anpassen. Die Verteilung der Leistungserbringer würde optimiert, das Risiko einer ungleichen räumlichen Verteilung verringert und ein mögliches Überangebot, das die Kosten der OKP in die Höhe treiben würde, vermieden. Die Umsetzung des Kostenüberwachungsmechanismus durch die betroffenen Verbände erfordere es, dass auf der Rechnung angegeben wird, ob das Pflegepersonal aufgrund einer Verordnung, eines ärztlichen Auftrags oder aus eigenem Antrieb handelte. Dafür müsse eine Adhoc-Position geschaffen werden. Sollte es zu doppelt erbrachten Pflegeleistungen kommen, einmal auf der Grundlage einer ärztlichen Verschreibung und einmal ohne ärztliche Verschreibung, so ist Groupe Mutuel der Ansicht, dass in der Verordnung eine Priorisierung vorgesehen wird: Leistungen auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung sollten Vorrang vor den anderen haben. Groupe Mutuel sieht zudem vor, dass die Wahl des Pflegepersonals oder der Pflegeorganisationen durch neue Versicherungsformen eingeschränkt werden könnten. Für Arztpraxen, die Pflegepersonal beschäftigen, schlägt die Groupe Mutuel vor, dass sehr einfache Handlungen (z. B. eine Schnittwunde behandeln) direkt vom Pflegepersonal übernommen werden und zu einem tieferen Tarif verrechnet werden können, als wenn der Fall vom Arzt selbst behandelt worden wäre.

Artikel 36 Absatz 3 KVG sieht vor, dass Organisationen, die Pflegepersonal beschäftigen,

über einen vom Kanton erteilten Leistungsauftrag verfügen müssen. Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung in der Krankenpflege beschränkt diese Verpflichtung jedoch auf eine Dauer von acht Jahren. Die Groupe Mutuel fragt sich, warum das kantonale Mandatssystem und die ab dem neunten Jahr geltende Regelung so zeitlich begrenzt sind.

mfe und PIP begrüssen die Vorlage und die Möglichkeit der direkten Rechnungsstellung an die OKP für bestimmte Pflegeleistungen, die eine Pflegefachperson eigenverantwortlich erbringen kann. Nach dem interprofessionellen Ansatz müssen Personen in Gesundheitsberufen in der Lage sein, unabhängig, d. h. ohne ärztliche Anordnung und in eigener Verantwortung, in ihrem Kompetenzbereich zu arbeiten. Kompetenzen und Grenzen sind klar zu

definieren.

Diese neue Kompetenz, die den Pflegefachpersonen eingeräumt wird, trägt zu einer effizienteren Verteilung der Ressourcen bei und ermöglicht es auch, Hausärztinnen und Kinderärzte von gewissen Pflege- und Koordinationsaufgaben zu entlasten, sodass sie sich auf ihre spezifischen Kompetenzen konzentrieren können. In diesem Zusammenhang ist es für mfe nicht nachvollziehbar, dass die eigenverantwortliche Bedarfsermittlung der erforderlichen Pflege nur einmal nach den ersten neun Monaten erneuert werden kann. Folglich muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt spätestens nach 18 Monaten konsultiert werden, und – sofern die Pflege fortgesetzt werden soll – ist eine ärztliche Anordnung oder ein ärztlicher Auftrag auch für die Leistungen zur Abklärung, Beratung, Koordination und für die Grundpflege erforderlich. Diese Bestimmung widerspricht dem interprofessionellen Ansatz, bei dem jeder Beruf in seinem Kompetenzbereich eigenständig ausgeübt werden soll. Mit