Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Für die SP Schweiz ist es nicht verständlich, wieso Formulierungen vorgeschlagen werden, die weder praxistauglich noch der Sachlage dienlich seien. Sie lehnt es deshalb ab, dass Pflegefachpersonen nur dann Leistungen ohne ärztliche Anordnungen oder ärztlichen Auftrag abrechnen können, wenn sie in diesem Bereich eine zweijährige praktische Tätigkeit nachweisen können (Artikel 7 Absatz 2bisBuchstabe c KLV). Zudem müsse auch gewährleistet sein, dass die Pflegenden die Leistungen an Mitarbeitende im Pflegeteam delegieren können. Diese Vorschriften würden unnötig stark in die mit der Umsetzung der Pflegeinitiative versprochene Autonomie der Pflegefachpersonen eingreifen.

ARTISET, ASPS, Spitex Schweiz und Spitex Zürich beantragen die folgende Änderung: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, müssen von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau (Artikel 49 KVV) angeordnet erbracht werden, der oder die eine zweijährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen kann, in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde. Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a sind durch einen Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau zu erbringen.»

Als Alternative machen ASPS, Spitex Schweiz und Spitex Zürich folgenden ersten Eventualantrag: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, müssen von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau (Artikel 49 KVV) angeordnet erbracht werden, der oder die eine zweijährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen kann, in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde. Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a sind durch einen Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau zu erbringen.»

Sollte der vorgehende Antrag von ARTISET, ASPS, Spitex Schweiz und Spitex Zürich resp. der vorgehende erste Eventualantrag von ASPS, Spitex Schweiz und Spitex Zürich nicht umsetzbar sein, so beantragen sie die Erarbeitung eines Vorschlags, der es Spitex-Organisationen und Pflegeheimen ermöglicht, diese Aufgaben zielführend und sinnvoll an das jeweils kompetente Personal innerhalb des Betriebs zu delegieren.

AVASAD, BFH, FKG, IMAD und VFP beantragen, dass der Artikel 7 Absatz 2bisBuchstabe c gestrichen wird.

BSH ist der Ansicht, dass diese Bestimmung dem WZW-Erfordernis des KVG widerspreche. Deshalb und weil der neue Artikel unnötig sei, sei er vollständig zu streichen. Auch der SBK-GR fordert die Streichung des Artikels.

Curafutura unterstützt den neuen Gesetzesartikel, sieht aber eine Identifikation des Leistungserbringers mit z.B. einer GLN-NR als dringend notwendig. Der Verband schlägt deshalb folgende Ergänzung vor: «d. Pflegefachmänner oder Pflegefachfrauen, welche Leistungen erbringen, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbrachten werden,

können mittels einer GLN-Nr. identifiziert werden.»

Für IDS stellt sich die Frage, ob die Forderung nach zwei Jahren Praxiserfahrung in einem bestimmten Bereich gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei die Verordnung mit der Forderung nach «Berufserfahrung in dem Bereich» nicht präzise und sollte detaillierter formuliert werden. Die Bestimmung scheine nur für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen zu gelten. IDS fragt sich deshalb, wie es denn mit Leistungen von Spitex-Diensten aussieht und ob in diesem Bereich allenfalls eine Delegation an weniger qualifiziertes Personal möglich wäre.

MFÄF schlägt vor, diesen Artikel wie folgt zu ändern: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 müssen durch einen Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, der oder die eine zweijährige praktische ambulante Tätigkeit (in FTE: 100 %) in einer Spitex-Organisation mit kantonalem Leistungsauftrag in der Schweiz sowie in interdisziplinärer Zusammenarbeit und im Patientenmanagement in Netzwerken nachweisen kann.» Für MFÄF sei nur eine Spitex-Organisation in der Lage, zu bestätigen, dass die ambulante Erfahrung erworben wurde. Für MFÄF ist es ausgeschlossen, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bescheinigen müssen, dass selbstständige Pflegefachpersonen tatsächlich zwei Jahre in der Schweiz gearbeitet haben, da sie nicht über deren effektiven Be-

schäftigungsgrad im Bild sind. Selbstständige Pflegefachpersonen arbeiten per Definition 50/75