Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

IDS findet die Formulierung des Absatzes nicht verständlich: Können die Leistungen, auf die er abzielt, nicht auch von Pflegeheimen erbracht werden, und wenn ja, sollte die Bestimmung dies dann nicht ausdrücklich erwähnen?

SBK und mit ihm BroteggPraxis, Curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-GR, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz,

SVBG, SVF, UNIA und ZHAW finden es unverständlich, weshalb die Definition der Pflegeleistungen, die ohne ärztlichen Auftrag oder ärztliche Anordnung der OKP in Rechnung gestellt werden können, nicht für die Leistungserbringer gem. Artikel 7 Absatz 1 litt. c KLV (Pflegeheime) gilt. Diese Akteure sowie SNLeaders beantragen deshalb folgende Änderung: «Die Leistungen […] können von Personen oder Institutionen im Sinne von Absatz 1 ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag […] erbracht werden.» BFH, FKG und VFP schliessen sich diesem Antrag an, da die von einer Pflegefachperson ermittelten Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe c zwingend in Delegation und unter Verantwortung einer Pflegefachperson von Pflegepersonal mit niedrigerer Primär- oder Sekundärqualifikationen durchgeführt werden dürfen müssen, damit eine kosteneffiziente Pflege möglich sei.

Auch mfe teilt die Forderung, dass die Leistungen delegiert werden können müssen.

Aus der Sicht von santésuisse sei ein Fazit, ob es zu einem Leistungszuwachs komme,

schwierig zu ziehen. Damit es nicht zu einer unerwünschten Ausweitung von abgerechneten Dienstleistungen komme, erachtet es santésuisse als erforderlich, dass die Patientin oder der Patient zusätzlich zu einer Bedarfsanalyse durch eine Pflegekraft eine psychiatrische Betreuung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin oder in Psychiatrie erhält. santésuisse hält es auch für wichtig, dass die erzielten Pflegeergebnisse in Verbindung mit spezifischen Zielen und Pflegediagnosen objektivierbar seien. Um eine qualitativ hochwertige psychiatrische Versorgung zu gewährleisten, müssten der Name und das Datum der Kommunikation mit der vorerwähnten Ärztin resp. dem vorerwähnten Arzt zusätzlich auf dem KLV-Bedarfsmeldeformular angegeben werden.

4.4.2.10 Artikel 8a Absatz 1 1bis und 8

mfe und PIP weisen darauf hin, dass der Arzt bzw. die Ärztin nach wie vor für das Sammeln aller behandlungsrelevanten Informationen verantwortlich bleibt. Dies widerspreche einerseits der interprofessionellen Perspektive und andererseits dem Ansatz, der mit der allgemeinen Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) verfolgt wird. mfe und PIP fordern, dass die im Entwurf beschriebene Beziehung zwischen Ärzteschaft und Pflegefachpersonen überprüft und an die interprofessionelle Perspektive angepasst wird, bei der jeder Beruf die Verantwortung in seinem Kompetenzbereich trägt.

4.4.2.11 Artikel 8a Absatz 1

Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GR, JU, NE, OW, SG, SZ, TI, TG, UR, ZG und ZH beantragen, dass der Artikel entsprechend ihren Vorschlägen zu Artikel 8a Absatz 1bisangepasst werde (siehe Ziff. 4.4.2.12). Hauptanliegen ist es, dass die Pflegefachperson die Patientin / den Patienten bei der Bedarfsabklärung persönlich sehe.

VD schlägt eine Umformulierung vor: «Das Ergebnis ist umgehend dem Der Arzt oder die Ärztin, der oder die die ärztliche Anordnung oder den ärztlichen Auftrag ausgestellt hat, wird direkt von der Pflegefachfrau oder dem Pflegefachmann informiert bzw. das Ergebnis wird im entsprechenden elektronischen Patientendossier (EPD) abgelegt. Der Arzt oder die Ärztin unterrichtet das Pflegepersonal zudem über behandlungsrelevante Aspekte.»

Der Kanton ist der Ansicht, dass in erster Linie Instrumente gefördert werden sollten, die die interprofessionelle Zusammenarbeit und die Effizienz des Gesundheitssystems unterstützen, und schlägt daher diese neue Formulierung mit Verweis auf das EPD vor. Darüber hinaus sollte im Hinblick auf eine echte Zusammenarbeit zwischen den Berufsgruppen das blosse Zustellen («das Ergebnis zustellen») zu einer echten Inkenntnissetzung («der Arzt oder die Ärztin wird ... informiert») ausgeweitet und eine Wechselseitigkeit vorgesehen werden,