Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

d. h. die Pflicht des Arztes oder der Ärztin, die Pflegefachfrau oder den Pflegefachmann über die Aspekte der Krankengeschichte zu informieren, die für die Betreuung durch die Pflegefachperson wesentlich sind. Dies ist unerlässlich, um die Patientensicherheit zu gewährleisten, aber auch um echte Interprofessionalität umzusetzen.

4.4.2.12 Artikel 8a Absatz 1bis

Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GR, JU, NE, OW, SG, SZ, TI, TG, VD, ZG und ZH beantragen folgende Änderung: «Die Bedarfsermittlung für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, die ohne ärztlichen Auftrag oder ärztliche Anordnung von einem Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau, welche die Voraussetzungen nach Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt, erbracht werden können, wird von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, welche die Voraussetzungen nach Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt in Präsenz und in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder der Patientin oder dessen oder deren und allenfalls den Angehörigen durchgeführt.» Es müsse sichergestellt werden, dass die Pflegefachperson die Patientin / den Patienten persönlich sehe. Damit soll vermieden werden, dass (pflegende) Angehörige das Bedarfsabklärungsformular ausfüllen und der Pflegefachperson zur Auswertung übermitteln würden. Auch sollen die Angehörigen nur dann einbezogen werden, wenn der/die mündige und urteilsfähige Patient/-in dies wünsche. In Organisationen der Krankenpflege zu Hause sollen die Leistungen ohne ärztliche Anordnung nicht ausschliesslich von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, welche die Voraussetzungen nach Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt, persönlich erbracht werden dürfen, sondern unter deren Aufsicht und Verantwortung aufgrund einer Bedarfsabklärung durch die Personen mit den notwendigen Qualifikationen gemäss den Administrativverträgen mit den Krankenversicherern.

UR beantragt die folgende Änderung: «Die Bedarfsermittlung für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und bc, die ohne ärztlichen Auftrag oder ärztliche Anordnung von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, welche die Voraussetzungen nach Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt, einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau nach Artikel 49 KVV erbracht werden können, wird von diesem oder dieser in Präsenz und in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder der Patientin oder dessen oder deren und allenfalls den Angehörigen durchgeführt. »

Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GR, JU, NE, OW, SG, SZ, TI, TG, UR, ZG und ZH beantragen zudem folgende Streichung: «Muss eine Bedarfsermittlung nach Absatz 1 erneut durchgeführt werden, darf diese nur in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Pflegefachmann oder der Pflegefachfrau durchgeführt werden, der oder die die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat. » Sie lehnen es ab, dass eine «Folge-Bedarfsermittlung» in Zusammenarbeit mit der Pflegefachperson durchgeführt werden muss, welche die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat. In vielen Fällen werde diese Pflegefachperson gar nicht mehr in der gleichen Funktion an gleicher Stelle tätig sein und zudem sei es denkbar, dass die Patientin / der Patient bewusst die Spitex-Organisation oder Pflegefachperson gewechselt hat und nicht wünscht, dass eine Zusammenarbeit fortgeführt werde.

VD schlägt aufgrund derselben Überlegungen die folgende Änderung vor: «Muss eine Bedarfsermittlung nach Absatz 1 erneut durchgeführt werden, darf diese nur in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Pflegefachmann oder der Pflegefachfrau durchgeführt werden, der oder die die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat und, sofern möglich, dem Pflegefachmann oder der Pflegefachfrau durchgeführt werden, der oder die die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat.»

FR schlägt zusätzlich zu den von der GDK vorgebrachten Bemerkungen und Vorschlägen vor, den Begriff der Zusammenarbeit zu präzisieren. Es wird nicht angegeben, was sie beinhaltet und in welcher Form sie erfolgen soll. Ausserdem dürfte der Begriff «Koordination» angemessener sein.

SO schlägt aus Praktikabilitätsüberlegungen die folgende Anpassung vor: «Die Bedarfsermittlung für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c, die ohne ärztlichen 54/75