Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
den, der oder die eine zweijährige praktische Tätigkeit in interdisziplinärer Zusammenarbeit und im Patientenmanagement in Netzwerken nachweisen kann.»
Pharmasuisse ist der Ansicht, dass die Bestimmungen und Ausführungen zu den Leistungsvoraussetzungen keinerlei Klarheit schaffen. Die Unterscheidung der Leistungen und der zweijährigen praktischen Tätigkeit bzw. zweijährigen Berufserfahrung seien nicht nachvollziehbar. Idealerweise würden die Pflegenden eine (zweijährige) praktische Weiterbildung absolvieren, analog der Weiterbildung des Weiterbildungstitels des Apothekers, um die Leistungen zu Lasten der OKP abrechnen zu können. Eine Unterscheidung der zweijährigen
Berufserfahrung nach Bereichen sei auch in der Hinsicht nicht sinnvoll, da öfter geriatrische Patientinnen und Patienten betroffen seien. Es gehe dabei aber nicht nur um geriatrische Patientinnen und Patienten, sondern um jede Person, die in Verbindung mit verschiedenen medizinischen Bereichen (z.B. Onkologie und Psychiatrie) gesundheitlich beeinträchtigt sein könnte. Es mache keinen Sinn, den Patienten in «Krankheitsabschnitte» einzuteilen, sondern es gehe darum, ihn in seiner Gesamtheit zu betrachten (d. h. zu vermeiden, dass jede Krankheit, an der der Patient leidet, von einer anderen Fachkraft aufgrund ihres Spezialgebiets behandelt wird). Aufgrund der Multimorbidität sei eine Unterscheidung der verschiedenen Bereiche nicht zielführend, da gerade in solchen Fällen das umfassende Wissen der Pflegenden über die Patientin bzw. den Patienten ein besseres Verständnis des Gesundheitszustands biete.
SBK und mit ihm BroteggPraxis, curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz,
SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-GR, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz,
SVBG, SVF, UNIA und ZHAW merken an, dass diese Bestimmung bei Inkrafttreten von Artikel 7 Absatz 2bislitt. c, entfiele, da litt. c jeden Bereich der Pflege erfasse, bzw. die bisher für die Gebiete der Koordination (Buchstabe a) und der psychiatriepflegerischen Bedarfsabklärung (Buchstabe b) geltende zusätzliche Anforderung einschlägiger Praxiserfahrung auf die gesamte Pflege ausdehne.
4.4.2.7 Artikel 7 Absatz 2bis Buchstabe b
JU beantragt die folgende Änderung: «[...] der oder die eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann oder über eine anerkannte Weiterbildung verfügt.». Mit der Alterung der Bevölkerung wird der Bedarf an speziell in den Disziplinen der Psychogeriatrie ausgebildetem Personal steigen, an dem es bereits heute mangelt. Eine CAS-Ausbildung in Psychogeriatrie oder eine gleichwertige Ausbildung für FH-Pflegefachpersonen sollte als gleichwertig mit der Erfahrung in einer psychiatrischen Klinik anerkannt werden. Um den spezifischen Bedürfnissen in diesem Bereich gerecht zu werden, sei eine Erweiterung der Kriterien in den kommenden Jahren unerlässlich.
ARTISET, ASPS, BSH, IMAD, Spitex Schweiz und Spitex Zürich beantragen die Streichung des Schlussteils des Satzes: «Die Abklärung, ob Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 13 und 14 und c Ziffer 2 durchgeführt werden sollen, muss von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau (Artikel 49 KVV) vorgenommen werden, der oder die eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann.»
SBK und mit ihm BroteggPraxis, curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz,
SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-GR SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz,
SVBG, SVF, UNIA und ZHAW merken an, dass diese Bestimmung bei Inkrafttreten von Artikel 7 Absatz 2bislitt. c, entfiele, da litt. c jeden Bereich der Pflege erfasse, bzw. die bisher für die Gebiete der Koordination (Buchstabe a) und der psychiatriepflegerischen Bedarfsabklärung (Buchstabe b) geltende zusätzliche Anforderung einschlägiger Praxiserfahrung auf die gesamte Pflege ausdehne.
4.4.2.8 Artikel 7 Absatz 2bis Buchstabe c
Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG und ZH beantragen folgende Änderung: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b c, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, müssen von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, welche die Vor- 48/75