Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
mit mehreren Praxen zusammen. Daher brauche es einen Arbeitsnachweis von einer anerkannten Spitex-Organisation. Die Voraussetzung von zwei Jahren ambulanter Praxis Vollzeit in der Schweiz erscheint MFÄF aus Qualitätsgründen wichtig, bevor eine selbstständige Tätigkeit bei Patientinnen und Patienten ausgeübt werden kann.
mfe und PIP sind der Ansicht, dass die geforderten zwei Jahre berufliche Erfahrung im Bereich, in dem die Pflegeleistung erbracht werden soll, zu restriktiv sei und sprechen sich gegen diese Regelung aus. Die Pflegefachpersonen verfügten über eine Tertiärausbildung, über Berufserfahrung und somit auch über die nötigen Kompetenzen. mfe und PIP verstehen nicht, welche Erwartungen mit dieser Regelung erfüllt werden sollen. Zudem stellen sie sich die Frage, ob denn eine Person mit Diabetes und Krebserkrankung von verschiedenen Pflegenden behandelt werden müsse, die je über die nötigen Erfahrungen in einem Bereich verfügen. Dies würde zur weiteren Fragmentierung der Pflege führen.
SBK und mit ihm BroteggPraxis, curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, UNIA und ZHAW erkennen den mit diesem Artikel verfolgten Zweck nicht, erachten ihn als in der Praxis nicht umsetzbar und sagen, dass er keine Grundlage im Gesetz habe. Die Gesundheits- und Krankenpflege sei ein generalistisches Studium, die Absolventinnen und Absolventen seien deshalb grundsätzlich in der Lage, sich auf jedem Fachgebiet der Pflege zu betätigen. Durch ihr Studium und die geforderten zwei Jahre Berufserfahrung für die Ausübung des Berufs in eigener Verantwortung sei eine genügende Vertrautheit mit dem Schweizer Gesundheitswesen und die erforderliche Kenntnis des Schweizer Sozialversicherungssystems gewährleistet. Für diese Akteure ist es unerklärlich, welche Erwartungen an den Nachweis weiterer zwei Jahre Praxiserfahrung auf jedem Gebiet, auf dem die Pflegefachperson Pflegeleistungen erbringen, verknüpft werden. Dass eine Pflegleistung dem autonomen Bereich der Pflege zugeordnet wird bedeute, dass deren Indiziertheit von Ärztinnen und Ärzten fachlich nicht beurteilt werden könne. Es ist für sie deshalb nicht nachvollziehbar, worin genau die Qualitätsgarantie einer ärztlichen Anordnung auf einem der Ärztin/dem Arzt fachfremden Gebiet liegen soll. Wenn eine de facto reine pro forma ärztliche Anordnung im Hinblick auf die zu gewährleistende Leistungsqualität auf die gleiche Stufe gesetzt werde wie zwei Jahre pflegefachlicher Erfahrung auf einem bestimmten Gebiet, so sei dies ein weiterer Beleg für die fehlende Bereitschaft des Verordnungsgebers, den Verfassungstext ernst zu nehmen und umzusetzen.
Zur Umsetzbarkeit geben SBK, BroteggPraxis, Curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, UNIA und ZHAW zu Bedenken, dass weder aus dem Verordnungstext, noch aus den Erläuterungen dazu hervorgehe, wie der «Bereich […], in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde», definiert werde bzw. was darunter zu verstehen sei. Die analog konzipierte Vorschrift in Buchstabe b desselben Absatzes, in dem es um die Anerkennung durch die Versicherer einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie geht, habe zu einem Chaos und zu vollkommener Rechtsunsicherheit geführt. Eine Vielzahl von Pflegefachpersonen sei in fachlich gemischten Settings tätig (z.B. Medizin und Chirurgie) bzw. betreue Patientinnen und Patienten mit einem breiten Spektrum von Pathologien (Intensivstation, Notfallstation, allgemeine Medizin, allgemeine Chirurgie. usw. usf.). Wie deren Berufserfahrung beziffert, bewertet und gewichtet werden soll, lasse der Text des Entwurfs im Unklaren. Sie fragen sich, ob die Bestimmung bedeuten könnte, dass eine Pflegefachperson, die Pflegeleistungen auf dem Gebiet der onkologischen Palliativpflege ohne ärztliche Anordnung verrechnen wolle, zusätzlich zu den zwei Jahren «allgemeiner» Berufserfahrung zwei Jahre Praxiserfahrung auf dem Gebiet der Onkologiepflege und weitere zwei Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Palliativpflege nachweisen sollen müsse? Damit werde auch für die Versicherer völlig undurchsichtig sein, was sie genau werden anhand welcher Kriterien überprüfen müssen. Die Rechtsunsicherheit, die durch Artikel 7 Absatz 2bislitt. b auf dem begrenzten Gebiet der psychiatriepflegerischen Bedarfsabklärung verursacht worden sei, werde unweigerlich im grossen Massstab auf die ganze Pflege ausgeweitet.