Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
Zudem werde in den Erläuterungen ausgeführt, dass es sich bei den in diesem Artikel formulierten Bedingungen nicht um eine Zulassungsvoraussetzung im Hinblick auf die Abrechnung von Pflegeleistungen zulasten der OKP, «sondern um Bedingungen für die Möglichkeit der Pflegefachpersonen, bestimmte Leistungen zu Lasten der OKP direkt, das heisst ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag, abzurechnen» handle. Dabei wird explizit auf die analog konzipierte Bedingung in litt. b desselben Absatzes Bezug genommen. Worin der Unterschied zu einer Zulassungsvoraussetzung liegen soll, erschliesse sich nicht. Ein
Rechtsgutachten von Prof. U. Kieser zum hier referenzierten Artikel 7 Absatz 2bislitt. b KLV komme vielmehr zum Schluss, dass es sich bei der dort geforderten zweijährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatriepflege sehr wohl um eine vom zuständigen Kanton zu prüfende Zulassungsvoraussetzung handle.
santésuisse befürwortet die Qualitätssicherung, die mit dieser Ergänzung angestrebt wird.
Die zu erfolgenden Pflegeleistungen würden durch diese Zusatzbedingungen wohl gut und kostenwirksam erbracht werden. santésuisse geht davon aus, dass in diesem Zusammenhang seitens Krankenversicherer, analog zur Kommission betreffend Zulassungsprüfung zur Bedarfsabklärung in der Psychiatriepflege, eine Kommission für somatische Pflegeleistungen gebildet wird.
SNLeaders gibt zu bedenken, dass die kumulativen Bedingungen der Buchstaben a und c bedeuten, dass unter Umständen 4 Jahre praktische Berufstätigkeit/Berufserfahrung nachgewiesen werden müssen. Diese unverhältnismässig hohen Anforderungen seien sachlich nicht begründbar. Die Hürden seien so hoch, dass die Anreize, als autonomer Leistungserbringer zulasten der OKP abzurechnen, kaum vorhanden sein werden. Buchstabe c sei dahingehend zu ändern, dass die zwei Jahre nicht kumulativ mit den Bedingungen gemäss Buchstaben a. gelten. Bei der Formulierung in Buchstabe c «zweijährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen kann, in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde» sei zudem unklar, ob sie sich auf den Versorgungsbereich, das Setting, die Organisation oder die Tätigkeiten beziehe. Ausserdem sei nicht geklärt, zu welchem Prozentsatz gearbeitet werden müsse in den zwei Jahren.
Syna und Travail.Suisse halten die Forderung nach zwei zusätzlichen Jahren praktischer Erfahrung – zusätzlich zu den zwei Jahren praktischer Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV – in jedem Bereich, in dem sie Pflegeleistungen erbringen würden, mit Blick auf die Attraktivität und die Aufwertung des Status des Pflegepersonals für eine schwer nachvollziehbare Anforderung. Zudem stelle sich die Frage, ob es sich dabei nicht vielmehr um eine verschleierte Zulassungsbedingung handle, die von den Kantonen geprüft werden müsse.
4.4.2.9 Artikel 7, Absatz 4
Die GDK und mit ihr die Kantone AI, AR, BE, BL, BS, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG und ZH beantragen folgende Änderung: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c können von Personen oder Organisationen Institutionen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 erbracht werden.» Die vorgeschlagene Formulierung sei sehr schwer oder nur mit Hilfe der Erläuterungen verständlich. Der Begriff «Institutionen» soll durch «Organisationen» ersetzt werden, da sonst die Gefahr bestehe, dass damit auch noch die Pflegeheime gemeint seien.
SO schlägt die folgende Änderung vor: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c können von Personen oder Institutionen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 erbracht werden.»
Curafutura ist der Ansicht, dass, damit ein Monitoring nach KVG 25a Absatz 3bisgemacht werden könne, Leistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, auf jeder Rechnung identifiziert werden können müssen. Ansonsten sei die Umsetzung dieses Artikels nicht möglich. Curafutura schlägt deshalb vor, dass Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, auf der Rechnung separat ausgewiesen werden müssen. 52/75