Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

aussetzungen gemäss Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt, einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau (Artikel 49 KVV) erbracht werden, der oder die eine zweijährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen kann, in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde.»

Als Alternative dazu schlagen sie folgende Formulierung vor, der sich auch FR und JU anschliessen: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, müssen von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt, einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau (Artikel 49 KVV) erbracht werden. Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe c können bei Abrechnung durch eine Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Artikel 51 KVV) auch unter Aufsicht und Verantwortung eines Pflegefachmannes oder einer Pflegefachfrau, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt, erbracht werden. der oder die eine zweijährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen kann, in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde. »

Auch GE verlangt, dass eine Delegation der Aufgaben möglich sein müsse.

SO schlägt folgende Umformulierung vor: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, müssen von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau (Artikel 49 KVV) erbracht werden, der oder die die Voraussetzungen gemäss Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt. eine zweijährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen kann, in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde. Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe c können bei Abrechnung durch eine Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Artikel 51 KVV) auch unter Aufsicht eines Pflegefachmannes oder einer Pflegefachfrau, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 49 Buchstabe b KVV erfüllt, erbracht werden.»

TI ist der Meinung, dass die Leistungserbringung ohne ärztliche Anordnung nur Pflegefachpersonen mit fundierter und nachgewiesener Berufserfahrung vorbehalten sein soll und verlangt deshalb, dass die Berufserfahrung von zwei auf fünf Jahre erhöht wird. Er beantragt deshalb folgende Anpassung: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b c, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, müssen von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau (Art. 49 KVV) erbracht werden, der oder die eine zweifünfjährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen kann, in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde.»

Als Alternative zu dieser Umformulierung macht TI folgenden subsidiären Änderungsantrag: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c a, b und c, die nicht auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag hin erbracht werden, müssen von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau (Art. 49 KVV) erbracht werden, der oder die eine zweifünfjährige Berufserfahrung in dem Bereich nachweisen kann, in dem die praktische Tätigkeit nach Artikel 49 Buchstabe b KVV ausgeübt wurde.» Und Zusatz eines Absatzes 2bisBuchstabe d: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe c können bei Abrechnung durch eine Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) auch unter Aufsicht eines Pflegefachmannes oder einer Pflegefachfrau nach Buchstabe c erbracht werden».

Sollten die zwei letzten Satzteile entgegen des Antrags der GDK sowie FR, JU, LU, TG, SO, UR und VD nicht gestrichen werden, dann verlangen diese Akteure sowie TI Verbesserungen. In diesem Fall würden sie beantragen, dass der Begriff «Bereich» präzisiert und die letzten zwei Satzteile inhaltlich geprüft und allenfalls geändert werden müssen.

Die EVP beantragt die ersatzlose Streichung der zwei Jahre bereichsspezifischer Erfahrung in Artikel 7 Absatz 2bisBuchstabe c. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfsermittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen müsse. Dies sei bürokratisch und ineffizient und zum Beispiel für alle Spitex-Betriebe gar nicht umsetzbar. Der Verfassungs- und Gesetzestext erlaube es nicht, den autonomen Bereich der Pflege an diejenigen Bedingungen zu knüpfen, die in dieser Verordnung angegeben seien.