Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

BFH, FKG und VFP lehnen die Bestimmung ab, da eine klare Definition von «komplexen bzw. instabilen Pflegesituationen» fehle.

4.4.2.5 Artikel 7 Absatz 2bis

ARTISET verlangt, dass sich die direkt abrechenbaren Pflegeleistungen in das bestehende Abrechnungssystem der Alters- und Pflegeheime einfügen müssten und diese unter keinen Umständen verkomplizieren dürfen. In Alters- und Pflegeheimen werde die Abrechnung der Leistungen nicht von den einzelnen Pflegefachpersonen vorgenommen. Diese dokumentierten nur, welche Pflege am Bewohnenden erbracht wurde. Die Abrechnung der Leistungen erfolge im Anschluss in der dafür spezialisierten Buchhaltungsabteilung. Die Buchhaltungsprozesse würden sich jeweils auch aufgrund der kantonalen Anforderungen an die

Kostenabrechnung unterscheiden. Deshalb sei es sehr wichtig, dass sich die direkt abrechenbaren Pflegeleistungen in das bestehende Abrechnungssystem der Organisationen einfügen und dieses nicht verkomplizieren. Ferner gälte es zu beachten, dass auch in Sozialinstitutionen Pflegeleistungen von tertiärausgebildetem Pflegepersonal erbracht würden. Auch dort dürften die direkt abrechenbaren Pflegeleistungen die bestehenden Abrechnungssysteme der Sozialinstitutionen nicht verkomplizieren.

BEKAG, BüAeV und FMH lehnen es ab, dass Pflegepersonen die Bedarfsermittlung auch bei Massnahmen der psychischen Grundpflege ohne Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin vornehmen dürfen sollen. Massnahmen der psychischen Grundpflege beinhalteten diagnostische und therapeutische Komponenten, weshalb die entsprechende Untersuchung, Behandlung und Pflege zwingend in Zusammenarbeit zwischen Pflege und Arzt/Ärztin erfolgen müsse. Die enge Zusammenarbeit und Koordination zwischen Ärzteschaft und Pflege sei in diesem Bereich zur Sicherstellung der Behandlungsqualität und der Patientensicherheit unerlässlich. Es benötige somit eine Präzisierung, ob Massnahmen der allgemeinen Grundpflege oder der psychischen Grundpflege in Auftrag gegeben werden.

OdASanté wirft die Frage auf, ob die aufgeführten Voraussetzungen zur Spezialisierung ausreichen würden. Es handle sich um eine deskriptive Spezialisierung, die einer formalen Grundlage entbehre. Alle Berufsabgängerinnen und -abgänger verfügten über mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit in interdisziplinärer Zusammenarbeit, zudem sei schwer nachzuprüfen, was unter einer Tätigkeit in Patientenmanagement in einem Netzwerk gemeint sei. OdASanté beantragt deshalb, dass die Spezialisierung aufgrund eines Berufsabschlusses definiert und die zweijährige Tätigkeit in Patientenmanagement und Netzwerken entweder klarer definiert oder - noch besser - weggelassen werde.

4.4.2.6 Art 7 Absatz 2bis Buchstabe a

GE ist der Ansicht, dass die Forderung nach zwei Jahren praktischer Tätigkeit zusätzlich zu den zwei Jahren, die bereits für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind, dem Ziel der Initiative zuwiderlaufen dürfte. Es stelle sich zudem die Frage, ob während diesen zwei Jahren Vollzeit gearbeitet werden müsse. Da in der Pflege oft in Teilzeitpensen gearbeitet werde, brauche es eine Klärung bezüglich des Umgangs mit Teilzeitangestellten. Generell seien das vorgeschlagene Verfahren und die in Artikel 2bisverlangten Voraussetzungen sehr kompliziert. Sie dürften die Betreuung erschweren, nicht zur Kostensenkung führen und in der Praxis schwer umsetzbar sein.

VD verlangt nach Klärung zweier Begriffe: Die Kriterien «interdisziplinärer Zusammenarbeit» und «Patientenmanagement in Netzwerken» böten Interpretationsspielraum und sollten genauer definiert werden. Zu bedenken sei zudem, dass Pflegefachpersonen ständig interdisziplinär arbeiteten.

AVASAD beantragt die Streichung von Artikel 7 Absatz 2bisBuchstabe a.

ARTISET, ASPS, BSH, IMAD, Spitex Schweiz und Spitex Zürich beantragen die Streichung des Schlussteils des Satzes: «Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 müssen durch einen Pflegefachmann oder eine Pflegefachfrau (Artikel 49 KVV) vorgenommen wer-