Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative
deln könnten. Die Forderung nach einer zweijährigen Erfahrung in einzelnen Bereichen sei widersinnig, widerspreche der beruflichen Realität und sei kaum umsetzbar.
4.4.2.1 Artikel 7 Absatz 1
VD beantragt, dass die aktuelle Formulierung des Textes beibehalten werde. «Als Leistungen nach Artikel 33 Buchstabe b KVV gelten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 8 auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden: […]» Die vorgeschlagene Formulierung würde nur Pflegeleistungen, die auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden, umfassen.
4.4.2.2 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
Wie bei der KVV bemängeln SBK und mit ihm BroteggPraxis, curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST, PHSchweiz, SBK-BE, SBK-BSBL, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SSHP+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVK, UNIA und ZHAW auch bei der KLV, dass die männliche Form «Pflegefachmann» vor der weiblichen Form «Pflegefachfrau» genannt wird, zudem werde in der französischen Fassung nur die männliche Form verwendet. Sie beantragen deshalb, dass in der deutschen Fassung zuerst die weibliche und dann die männliche Form genannt wird und dass in der französischen Fassung beide Formen verwendet werden.
4.4.2.3 Artikel 7 Absatz 2
OdASanté und KOGS merken an, dass mit Artikel 7 Absatz 2 Ziff. 3 eine Berufsspezifizierung vorgenommen werde, die so nicht definiert sei. Gemäss Bildungssystematik gäbe es nach der Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau / zum dipl. Pflegefachmann HF sowie zum BSc in Pflege (FH) verschiedenste Möglichkeiten, eine weiterführende Ausbildung zu absolvieren und sich entsprechend zu spezialisieren. Sie weisen darauf hin, dass diese Anpassungen zur Förderung der Attraktivität des Pflegeberufes beitragen sollen, indem dipl. Pflegefachpersonen Leistungen in eigener Verantwortung erbringen und direkt mit der OPK abrechnen dürfen. Wenn nun gewisse Leistungen nur durch spezialisierte Fachpersonen mit unklarem Profil erbracht werden dürften, dann komme das einer Diskriminierung und einer Abwertung des Berufsbildes gleich. Das wirke der Initiative entgegen. Sie anerkennen, dass es für gewisse Leistungen eine höhere Ausbildung respektive Weiterbildung oder ein Studium brauche, dazu müssten aber die zu erbringenden Leistungen wie auch die notwendige Ausbildung klar definiert sein. Weiter sei darauf zu achten, dass sich die Bildungslandschaft in der «Pflege» diversifiziert habe. Wenn der Gesetzgeber Leistungen definiere, welche nur durch diplomierte Pflegefachpersonen erbracht werden dürften, würden Kompetenzen aufgrund von formaler Bildung untergraben. Eine Delegation und Aufsicht dieser Leistungen an Personen, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen, sollten möglich sein.
4.4.2.4 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3
VD findet, dass die Formulierung «Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen» den Anwendungsbereich zu stark einenge. In vielen Situationen sei das Koordinieren von Massnahmen und Vorkehrungen erforderlich, z. B. bei chronischen Krankheiten oder in der Palliativmedizin. Solche Situationen seien zwar ernst und komplex, aber nicht zwingend instabil im medizinischen Sinne. Darüber hinaus weist der Kanton darauf hin, dass die Formulierung «spezialisierte Pflegefachpersonen» Advanced Practice Nurses (APN) mit einem Master of Science in Pflege auszuschliessen scheint. In der Westschweiz werden APN jedoch gerade für die Koordination komplexer Situationen eingesetzt.
ARTISET, BSH, IMAD, Spitex Schweiz und Spitex Zürich beantragen die Streichung des Begriffs «spezialisierte»: «Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen;». Es sei unklar, was mit dem Begriff «spezialisiert» gemeint sei.