Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

Auftrag oder ärztliche Anordnung von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau nach Artikel 49 Buchstabe b KVV erbracht werden können, wird von diesem oder dieser in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder der Patientin oder dessen oder deren Angehörigen durchgeführt. Das Ergebnis ist umgehend dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin zur Kenntnisnahme zuzustellen. Muss eine Bedarfsermittlung nach Absatz 1 erneut durchgeführt werden, darf diese nur in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Pflegefachmann oder der Pflegefachfrau durchgeführt werden, der oder die die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat.»

GE merkt an, dass die Verknüpfung mit Artikel 7 Absatz 2bisBuchstabe c ein Problem beim Zugang zur Gesundheitsversorgung darstelle. Wird nämlich die Bedarfsermittlung von einer Pflegefachperson mit zwei Jahren Erfahrung in einem Bereich durchgeführt, dann dürften nur Pflegefachpersonen mit zwei Jahren Erfahrung die Leistungen erbringen. Diese Leistungen dürfen nicht an FaGe oder Pflegehelferinnen und Pflegehelfer delegiert werden. Praktisch bedeutet das, dass Spitex-Organisationen systematisch einen ärztlichen Auftrag oder eine ärztliche Anordnung für die Pflegeleistungen haben müssten. Es handelt sich also nicht um eine Massnahme, die in Richtung einer starken Pflege geht.

ARTISET spricht sich dagegen aus, dass die «Folge-Bedarfsermittlung» unter Mitwirkung der Pflegefachperson erfolgen muss, welche die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hatte.

ARTISET schlägt deshalb folgende Änderung vor: « (…) Muss eine Bedarfsermittlung nach Absatz 1 erneut durchgeführt werden, darf diese nur in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Pflegefachmann oder der Pflegefachfrau durchgeführt werden, der oder die die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat. »

ASPS, Spitex Schweiz und Spitex Zürich beantragen folgende Änderungen: «Die Bedarfsermittlung für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, die ohne ärztlichen Auftrag oder ärztliche Anordnung von einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau nach Artikel 49 KVV angeordnet erbracht werden können, wird von diesem oder dieser in Zusammenarbeit mit dem Patienten oder der Patientin oder dessen oder deren Angehörigen durchgeführt. Das Ergebnis ist umgehend dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin zur Kenntnisnahme zuzustellen. Muss eine Bedarfsermittlung nach Absatz 1 erneut durchgeführt werden, darf diese nur in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Pflegefachmann oder der Pflegefachfrau durchgeführt werden, der oder die die erste Bedarfsermittlung vorgenommen hat. » Dass die erneute Durchführung einer Bedarfsermittlung zwingend an das Erfordernis der gleichen, abklärenden Pflegefachperson gekoppelt werde, sei in mehrfacher Sicht unsinnig. Einerseits könne es sein, dass die zuständige Person nicht mehr für die gleiche Arbeitgeberin tätig ist und die Umsetzung aus praktischen Gründen verunmöglicht werde. Andererseits drücke das Erfordernis einen unhaltbaren Verdacht aus, dass Abklärungen nicht nach allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Standards erfolgten. Beide Vorbehalte seien unnötig und würden zurückgewiesen.

Hinzu komme das Erfordernis der Zusammenarbeit zwischen Arzt/Ärztin und der Pflegefachperson, zu dem es leider keine Beschreibungen gebe, wie dies konkret geschehen soll. Es bleibe zu mutmassen, ob diese Bedarfsabklärung dann gemeinsam in der Praxis oder zu Hause bei der Klientin/dem Klienten erfolgen soll. Dies sei in der Praxis zu kostenintensiv respektive aus Ressourcengründen nicht umsetzbar. Der Arzt/die Ärztin sei aufgrund der Bedingungen über die Informationspflicht jederzeit über die Bedarfsabklärung und die vorzunehmenden Leistungen informiert. Der Betrieb müsse garantieren, dass die Leistungen in der notwendigen Qualität erbracht werden. Die Finanzierer hätten die Möglichkeit, Prüfungen vorzunehmen.

Als Eventualantrag verlangen Spitex Schweiz und Spitex Zürich, dass sichergestellt werde, dass nicht ausschliesslich selbstständige Pflegefachpersonen Leistungen direkt abrechnen können. Auch Spitex-Organisationen und Pflegeheimen müsse dies möglich sein, weshalb das Delegationsprinzip auch innerhalb dieser Organisationen umgesetzt werden können müsse.

AVASAD, BFH, FKG und VFP beantragen die Streichung des letzten Satzes des Artikels:

«Die Bedarfsermittlung für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c, die