Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/20: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) · 75 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht 1. Etappe Umsetzung Pflegeinitiative

KOGS und OdASanté beantragen die Streichung des Artikels.

MFAF macht darauf aufmerksam, dass gewisse Patientinnen und Patienten keine Hausärztin resp. keinen Hausarzt haben (z. B. weil eine Ärztin oder ein Arzt in den Ruhestand getreten ist oder weil ein Mangel an Hausärztinnen und Hausärzten besteht). Das Ergebnis der Bedarfsermittlung sollte daher dokumentiert und der Patientin oder dem Patienten zur Aufbewahrung in ihrer/seiner Krankengeschichte zugestellt werden. Dieses Vorgehen entspricht der Datenschutzgesetzgebung am besten und greift der Entscheidung der Patientin oder des Patienten für oder gegen die Aufnahme in ein EPD nicht vor.

mfe und PIP fordern, dass die Autonomie auf das Pflegepersonal der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der Pflegeheime ausgeweitet wird, damit Pflegefachpersonen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause je nach ihrer Analyse der Situation bestimmte, klar definierte Leistungen direkt abrechnen können. Dies soll ihnen auch ermöglichen, zu entscheiden, welche Leistungen an FaGe und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer delegiert werden können. Dies ist auch im Sinn der Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen. Die Delegationsbefugnis des Pflegepersonals wird auch die Hausärztinnen und Hausärzte von Aufgaben entlasten, die nicht ihre Kompetenzen erfordern.

Pharmasuisse weist darauf hin, dass die interprofessionelle Zusammenarbeit nur mit dem Ziel genannt werde, dass nicht zweimal die gleiche Leistung in Rechnung gestellt wird. Sie schlägt deshalb vor, Leistungen der interprofessionellen Zusammenarbeit zu definieren, die darauf abzielen, die Kompetenzen jeder Fachkraft bei der Behandlung von Patienten zu definieren, wobei jede Fachkraft in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätig sei.

santésuisse begrüsst den neuen Absatz grundsätzlich. Die Information des behandelnden Arztes sei gerade auch in der Situation angezeigt, in welcher keine ärztliche Anordnung vorliege. Das Datum der Mitteilung der Situation an den Arzt, der Name und die Unterschrift der Pflegekraft, die die Mitteilung vorgenommen hat, müssten auf dem KLV-Formular zur Meldung des Pflegebedarfs für den gegebenen Zeitraum stehen. Die im Erläuternden Bericht genannte Gefahr der Doppelverrechnungen trete vor allem dann ein, wenn die Koordination nicht gut oder gar nicht laufe. Es müssten deshalb vorliegend Koordinationsregeln definiert werden, diese würden aber fehlen.

Für den SBK und mit ihm BroteggPraxis, curacasa, IG SwissANP, ISMI, NOPS, OST,

PHSchweiz, SBK-BE, SBK-NE-JU, SHV, SIGA, SNLeaders, SSHP+, Stillförderung Schweiz, SVBG, SVF, Syna, Travail.Suisse, UNIA und ZHAW ist eine Mitteilung der Ergebnisse einer Abklärung des Bedarfs an Pflegemassnahmen an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt selbstverständlich. Sie stellen klar, dass die «Zusammenarbeit» kein Mitbestimmungsrecht für die Ärztin / den Arzt beinhalten dürfe, da dies mit dem Wesen der Autonomie unvereinbar sei. Pflegeleistungen aufgrund von Pflegediagnosen seien Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt nicht rechtsgültig delegiert werden können oder wofür sie haftpflichtrechtlich belangt werden könnten. Umso mehr sei es ausgeschlossen, dass eine Ärztin/ein Arzt Pflegeleistungen, die zum eigenständigen Bereich der Pflege zählen, von sich aus verordnen oder anordnen sollen können. Alles andere würde das Haftpflicht- und das Delegationsrecht auf den Kopf stellen.

Der SBK-BSBL kann einer erneuten Bedarfsabklärung nach 9 Monaten nur zustimmen, falls sich die Situation der Patientin / des Patienten verändert habe. Realistisch würden sich entsprechende Pflegeleistungen oft innerhalb von Wochen verändern, was eine erneute Bedarfsabklärung notwendig mache. Die Zeitdauer von 9 Monaten entspreche keiner wissenschaftlichen Datenlage. Sie sei praxisfremd und schlichtweg willkürlich gesetzt. Weiter sei es praxisfremd, wenn nur eine Erneuerung möglich sei. Mit diesem Passus werde der administrative Aufwand massiv erhöht. Die Kompetenzen würden wieder zurückverschoben. Dieser Artikel zeige eine altertümliche Auffassung von Pflegeleistungen auf, da diese vom Arzt «abgesegnet» werden müssten. So würden zusätzliche Kosten generiert.