Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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litärischen Gesundheitswesens nicht im angezeigten Umfang sichergestellt werden könnten. Dies hätte künftig einen tieferen Qualitätsstandard im militärischen Gesundheitswesen zur Folge und stünde im Widerspruch zu Artikel 117a Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen haben. Des Weiteren soll durch die Ergänzung von Artikel 486 MG bezüglich der Fortbildungund der Forschung Rechtssicherheit in Bezug auf die öffentlicheBeschaffung entsprechender Dienstleistungen geschaffen werden.
Auch wenn diese beiden Aspekte derzeit nicht in Artikel 481)MG ausdrücklich genannt werden, ist es selbstverständlich, dass zwecks Gewährleistung einer hochstehenden medizinischen Versorgung auch im Bereich des militärischen Gesundheitswesens – und nicht lediglich im zivilen Gesundheitswesen – eine adäquate Fortbildung und Forschung sicherzustellen ist.
Bei einer späteren Revision würde sich die nachhaltige Weiterentwicklung der armeeinternen sanitätsdienstlichen Leistungserfüllung, die den stetig wachsenden qualitativen Anforderungen an die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen angemessen Rechnung tragen muss, verzögern. Bis zur Umsetzung der geplanten Anpassung von Artikel 481>MG wäre künftig mit einem tieferen Qualitätsstandard im militärischen Gesundheitswesen zu rechnen. Es ist geplant, dass der Bundesrat – gestützt auf ein umfassendes Konzept, in welchem die Ausgestaltung des militärischen Gesundheitswesens und die langfristige Ausrichtung der Armee und der Sanität festgelegt sind – voraussichtlich 2024 umfassende Ausführungsbestimmungen für den gesamten Bereich des militärischenGesundheitswesens erlassen wird. In der geplanten Verordnungsoll der neue, von den eidgenössischen Räten am 18. März 2022 beschlossene Artikel 34a MG betreffend das militärische Gesundheitswesen koordiniert mit dem anzupassenden Artikel 486 MG umgesetzt werden. Deshalb ist die Änderung von Artikel 486 MG für die zeitgerechte, gesamtheitliche Regelung des militärischen Gesundheitswesens zentral.
1.2.4 InformationsplattformenArmee, elektronische Verfahren und Informationssystem Sport Innerhalbder Militärverwaltungsind bereits viele Prozesse digitalisiert.Sobald die
Dienstprozesse jedoch den Einbezug der Bürgerinnen und Bürger erfordern, bestehen noch unzählige Medienbrüche. Um dem nachdrücklichen Wunsch der Bevölkerung und der Politikfür effizientedigitaleDienstprozesse auch in der Armee und der Militärverwaltung nachzukommen, bestehen keine Alternativen zum gewählten Vorgehen.
Die Alternative zu den analogen Prozessen mit diesen vielfältigen Formularanforderungen ist eine hybride Lösung mit analog und digital parallel. Die analoge Lösung ist nicht zukunftsorientiertund soll ersetzt werden. Zur Entlastungder Nutzenden und der Mitarbeitenden der Militärverwaltungsoll eine Lösung geschaffen werden, welche maximal alle Beteiligtenvon ihren analogen Verpflichtungen befreien soll. Mit der Regelung der ordentlichenAusnahmen ist allen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Es bestehen keine ökonomisch und technisch sinnvollen Alternativen zum neuen Informationssystem Dienstmanager, da der Umbau der bestehenden Systeme (PISA und Umsysteme) deutlichhöhere Kosten verursachen würde. Das VBS wird im Programm DIMILAR gemäss den Vorgaben der IKT-Strategie des Bundesrates möglichst standardisierte Lösungen einsetzen und die Anforderungen des Datenschutzrechts mit der Regel des «Privacy by Design» berücksichtigen.