Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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telt, es sich um ein frühes Stadium des Friedensprozesses handelt oder das Engagement der Verhinderung einer Krise dient. Personen mit militärischer Expertise können zwar bereitsim Rahmen des geltendenRechts und gemäss heutigerPraxis über das EDA internationaleInstitutionenoder Organisationen in Friedensprozessen beraten, jedoch einzig als Zivilisten und nicht als Vertreter der Armee. Somit können sie nicht als Armeeangehörige in Uniform auftreten. Solche Prozesse finden aber oft in Regionen und Staaten statt, in denen Streitkräfte grossen Einfluss oder einen hohen gesellschaftlichen Status haben. Die Expertise kann je nach Kontext nur durch Armeeangehörige im Rahmen eines «Militär-zU-Militär-Dialogs»wirksam erbracht werden. Um dies zu ermöglichen,sollder heutigeArtikel 69 MG über den Assistenzdienst im Ausland ergänzt werden .
Gemäss aktueller Rechtslage kann der Bundesrat Assistenzdienst im Ausland zum Schutz von Personen oder besonders schutzwürdigenSachen oder zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungenanordnen. Diese Bestimmung soll um die Beratung in Friedensprozessen ergänzt werden. Dadurch kann die Armee im Auftrag des Bundesrats unbewaffneteAngehörige der Armee in Uniform einsetzen, um das EDA sowie internationaleoder regionale Organisationen (z.B. UNO, OSZE, EU, westafrikani-
sche Wirtschaftsgemeinschaft(ECOWAS), Afrikanische Union)auf Wunsch der Kon-
fliktparteienin einem Friedensprozess mit Expertise zu unterstützen. Der Assistenzdienst findet stets unter ziviler Führung und in direkter Abstimmung mit dem EDA statt. Eine Notwendigkeit, militärische Spezialisten/innen für solche Einsätze zu bewaffnen, besteht in solchen Situationen nicht: Die Armeeangehörigen sind entweder durch die Sicherheitsdispositive der Botschaft bzw. des DEZA-Kooperationsbüros oder die Empfängerorganisationenabgedeckt.
Entsendung bewaffneterEinzelpersonen
Die Sicherheit für das Personal in internationalenFriedensmissionen hat sich in den
letzten Jahren in den meisten Einsatzgebieten zunehmend verschlechtert. Das Spektrum reicht von Überfällen mit kriminellem Hintergrund bis zu gezielten Angriffen auf Angehörige einer Mission. Diese Bedrohung besteht besonders, wenn Missionsangehörige sich ausserhalb der gesicherten militärischen Anlagen aufhalten müssen. Internationale Organisationen wie die UNO empfehlen deshalb zunehmend die Bewaffnung zum Selbstschutz, auch von Stabsoffizier/innen und militärischen Expert/innen, die ihreArbeit als Einzelpersonenverrichten. Die Bewaffnungvon Einzelpersonen mit Handfeuerwaffen zum Selbstschutz, zur Notwehr und Notwehrhilfe soll nur dann durch den Bundesrat angeordnet werden können, wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist oder die UNO es vorgibt. Vor dem Entscheid ist die Beurteilung der einsatzführenden internationalenOrganisation, zum Beispiel der UNO, einzuholen.
Diese neuen Umstände bedingendie Anpassung des Artikel66b Absatz 4 MG. Zudem konnte die darin dem Bundesrat übertragene Kompetenz, auch bewaffnete Einsätze von bis zu drei Wochen selbständig anzuordnen, gestrichen werden, da Friedensmissionen erfahrungsgemäss stets länger dauern .
1.2.3 Fortbildung und Forschung im militärischen Gesundheitswesen
Die armeeinterne sanitätsdienstliche Leistungserfüllungwürde ohne eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Fortbildung sowie die Forschung im Bereich des militärischenGesundheitswesens empfindlicheingeschränkt, weil die notwendigenfachlichen Qualifikationenvon militärischen Medizinalpersonen, Gesundheitsfachpersonen und weiteren Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des mi-