Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Massnahmen dienen der nachträglichen Beseitigung jeder Art von unerwünschten elektromagnetischen Störungen und Beeinträchtigungen.

Mit präventiven Massnahmen können sowohl Störungen als auch Beeinträchtigungen durch Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel,die eine Bewilligungder Behörden benötigen oder einer Anzeigepflicht unterliegen, z.B. Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagenmit Leistungsoptimierern, Bauten, etc., verhindert werden. Mitden Möglichkeitender präventivenMassnahmen könnte der Schutz militärischer Fernmeldeanlagenauf der Ebene des Baubewilligung-bzw. Anzeigeverfahrens durchgesetzt werden. Die zuständigen Organe der Armee und der Militärverwaltung könnten Auflagen für den Bau formulieren. Wirkt sich das Bauvorhaben derart störend auf die militärischen und nachrichtendienstlichenTätigkeiten aus, so dass die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und Pflichten in Gefahr sind oder verunmöglicht werden, so könnte das Bauvorhaben eingeschränkt oder untersagt werden.

Derartige präventive Massnahmen bedingen jedoch die Offenlegung der zu schützenden Sensor-Standorte. Dies ist aus Geheimhaltungsgründen nicht immer erwünscht. Darüber hinaus gibt es Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel,die keiner Bewilligung bedürfen, um sie rechtmässig nutzen zu können, wenn sie bereits konform im Sinne des FMG sind. Ebenfallskönnen solche präventivenMassnahmen zu grossen Einschränkungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft führen, wenn sie zu einer Nutzungseinschränkung oder einem Verbot der Nutzung von Funkanwendungen führen, die gemäss der Funkregulierungkonform arbeiten. Anhand dieser Güterabwägung wird in dieser Vorlage darauf verzichtet, derartige präventive Massnahmen ins MG aufzunehmen.

1.2.2 Friedensförderung Ausgangslage

Im Rahmen der Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung hat der Bundesrat entschieden, dass einerseits die Entsendung von uniformierterMilitärexpertise

zur Unterstützungvon Friedensprozessenausserhalbvon UNO- oder OSZE-Manda-

ten sowie andererseits bewaffnete Einzelpersonen unter UNO- oder OSZE-Mandat ermöglichtwerden soll. Dieser Entscheid bedarf gewisser Ergänzungen in den gesetzlichen Grundlagen.

Entsendung von uniformierter Militärexpertise

Die Schweiz verfügt auf internationalerEbene über einen guten Ruf im Bereich der Guten Dienste und ist oft in Verhandlungs- oder Mediationsprozesse involviert. In vielen Fällen wählen die Konfliktparteienals Vermittler einen Staat oder eine Staatengruppe, die das Vertrauen beider Seiten geniesst oder für die Konfliktbeilegungunentbehrlich ist. Internationale Verhandlungs- oder Mediationsprozesse bedürfen häufig spezifischer militärischer Expertise. Es geht in der Regel darum, den Konfliktparteien Wege aufzuzeigen, wie strittige Fragen angegangen werden können. Beispiele sind die Aushandlung militärischerPufferzonen, die Übergabe von Geländeteilen,

Vorschläge für die Demobilisierungvon Kämpfenden oder Sicherheitsfragen für die Errichtung von Waffen- und Munitionssammelstellen.

Die Schweizer Armee kann gemäss Artikel 66 MG in der militärischen Friedensförderung eingesetzt werden, wenn ein Mandat der UNO oder der OSZE vorliegt. Ein solches liegt nicht immer vor, wenn die Schweiz auf Anfrage von Konf]iktparteienvermit-