Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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die Dauer dieser Regelung das Ausbildungs- und Dienstleistungssystem in einer Verordnung .

Mit dieser Bestimmung werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um verschiedene Lösungsansätze im Bereich der Individualisierungund Flexibilisierung des Dienstleistungsmodellsauszutesten. Es geht darum, einerseitsden spezifischen Ausbildungsbedürfnissender verschiedenen Truppengattungen gerecht zu werden und andererseits den Angehörigen der Armee mehrere Angebote zu ermöglichen, wie sie ihren Dienst leisten können. Bei einer späteren Revision würde sich die nachhaltige Weiterentwicklungder Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle verzögern , welche den stetigwandelnden militärischenund gesellschaftlichen Anforderungen angemessen Rechnung tragen müssen. Bis zur Umsetzung der geplanten Anpassungen der Artikel49 und 51 MG wäre miteinem tieferenAusbildungsstand, einer geringeren Vereinbarkeit und einer entsprechend gefährdeten Alimentierung zu rechnen. Es ist geplant, dass der Bundesrat – gestützt auf ein umfassendes Konzept, in welchem die Ausgestaltungder Dienstleistungsmodellesowie der langfristigenAusrichtung der Ausbildung der Armee festgelegt sind – voraussichtlich 2024 umfassende Ausführungsbestimmungen für den gesamten Bereich der Grundausbildung und des Ausbildungsdienstes erlassen wird. Der neue Artikel 151a MG eröffnet der Armee die Möglichkeit, einzelne Massnahmen in der Praxis zu prüfen, um die konzeptionelle Weiterentwicklungevidenzbasiert voranzutreiben.

3.1.2 Sicherstellen der Betriebskontinuität und Erhöhung der Resilienz

Die Armee und die Militärverwaltungmüssen den Betrieb von systemrelevanten Anlagen und Einrichtungeninsbesondere von kritischen Infrastrukturen auch ausserhalb eines Einsatzes (Friedensförderungsdienst,Assistenzdienst, Aktivdienst) aufrechterhalten und gewährleisten können. In der hybriden Bedrohungslage und mit der gestiegenen Cyber-Bedrohung ist es möglich, dass der Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen bereits in der «normalen Lage», weit im Vorfeld einer besonderen oder ausserordentlichen Lage, beeinträchtigt,geschädigt oder gar stark behindert und gestört wird. Um den Betrieb und die Resilienz dieser Infrastrukturenund Güter in allen

Lagen sicherstellen zu können, kann es notwendig sein, in Rechtsgüter von Dritten eingreifenzu müssen. Solange die Armee und die Militärverwaltungdieses BCM (inklusiver robuster Resilienz) aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bewerkstelligen kann, sind dazu keine besonderen neuen Rechtsgrundlagen erforderlich. Sobald aber die Rechte Drittertangiertoder eingeschränktwerden, sind dazu entsprechende Rechtsgrundlagenerforderlich.Für die konkrete Umsetzung dieses Anliegens wird ein neuer Artikel 95 MG geschaffen.

3.1.3 Aktualisierung der Requisitionsinstrumente

Mit einem ergänzten und leicht neu strukturierten Artikel 80 sowie einem neuen Artikel 80a wird weitgehend auf der Basis der bestehenden Regelungen und in Verbindung mitdem neuen Artikel 95 MG die Sicherstellung der Betriebsmittelin allen Lagen gewährleistet; nicht nur im Aktiv- und Assistenzdienst wie bisher. Dies insbesondere, weil Cyberangriffe oder andere hybride Bedrohungen noch keinen Aktiv- oder Assistenzdienst auslösen. Damit wird die Requisition auf den neuen Wirkungsraum CER ausgedehnt und die IKT-Systeme der Armee geschützt, indem Nutzungsänderungen, -beschränkungen und -verbote auch in Friedenszeiten angeordnet werden können

Zusätzlich wird eine Erweiterung des Umfanges der Requisition betreffend Requisitionsgüter verankert. Die Requisition soll sich auch auf beherrschbare Naturkräfte