Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien

des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202012zur Legislaturplanung 2019–2023noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202013über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt enthält verschiedene Elemente, welche die Erreichung der Ziele 11 und 15 der Legislaturplanung 2019–2023 unterstützen: Die Schweiz engagiert sich weiterhin an militärischer Friedensförderung im Ausland, sie intensiviert gezielt ihr Engagement in der internationalen Zusammenarbeit; die Schweiz kennt die Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die in dieser Vorlage beantragten Änderungen sind mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichenEU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Flexibilisierung bei Grundausbildung und Ausbildungsdiensten

Die aktuelle Gesetzgebung sieht vor, dass die Rekrutenschule 18 Wochen dauert (Art. 49 Abs. 4 MG). Um die angestrebten Flexibilisierungszielezu erreichen, ist es notwendig,diese Grenze von 18 Wochen beizubehaltenund sie zu einer Obergrenze zu machen. Mit der Festlegungeiner Obergrenze für die RS-Dauer erhält die Armee den notwendigenSpielraum,-um bedarfsgerechte, kürzere Grundausbildungsdienste vorzusehen, die auf die jeweiligen Funktionen und den einzelnen Angehörigen der Armee besser zugeschnitten sind.

Artikel 51 MG sieht vor, dass die Angehörigen der Truppe sechs dreiwöchige Wiederholungskurse (WK) absolvieren müssen (Art. 51 Abs. 2 MG). Um der Armee zu ermöglichen, individuellangepasste Ausbildungsmodelle anzubieten, sollte die Anzahl und Dauer dieser Wiederholungskurse an die Bedürfnisse der Stellungspflichtigen und der Armee angepasst werden können. Die Mehrheit der Mannschaft wird jedoch weiterhin einen WK von höchstens 19 Tagen pro Jahr leisten. Für Unteroffiziere, Offiziere und Schlüsselfunktionenkann der Bundesrat bereits heute die Häufigkeit und Dauer der Wiederholungskurse festlegen. Dabei handelt es sich zumeist um Kadervorkurse und Taktisch-/Technische Kurse. Neu sollen auch Armeeangehörige in unterstützenden Funktionen, sogenannte «Systemsoldatinnen und -Soldaten» ihren Dienst individuellund nach den Bedürfnissen der Armee leisten können. Diese Kategorie wird eine deutliche Minderheit der Wehrpflichtigen betreffen.

Mit einem Artikel 151a MG wird während einer fünlährigen Übergangszeit ermöglicht, ein flexibles Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz zu schaffen und dabei von den folgenden gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen: Bestimmungen über die Altersgrenzefür die Militärdienstpflicht(Art. 13 MG), die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage(Art. 42 MG), die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1 MG), die Absolvierung der Wiederholungskurse (Art. 51 MG) und die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflichtohne Unterbrechung (Art. 54a MG). Der Bundesrat regelt für

12 BBI 2020 1777

13 BBI 2020 8385