Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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(etwa Strom, Daten und Funkfrequenzen), Immaterialgütersowie Arbeits- und Dienstleistungen erstrecken können. Die staatlichen Zwangsmassnahmen Beschlagnahmung, Aneignung und Verstaatlichung erweisen sich angesichts dieser Problemerfassung als nicht ausreichend, weil damit «klassische» staatliche / militärische Massnahmen wie Requisition möglichsind und diese auf Rechtsgüter wie Eigentum oder Besitz abzielen, aber nicht auf eine flexible Nutzbarkeit von Dienstleistungen (insbesondere «Softwareas a Service» (SaaS-Dienste), einzelne Arbeitsleistungenoder nicht hinlänglich unter dem Eigentumsbegriff verankerten Sachen, wie die beherrschbaren Naturkräfte(wie Strom, Daten oder Funkfrequenzen).

Sodann ist es erforderlichfür den Aktivdienst den militärischen Betrieb für Betriebe der kritischen Infrastrukturüber alle Ebenen hinweg anordnen zu können, insbesondere, wenn sie auch für den Betriebder IKT-Systeme der Armee und der Militärverwaltung notwendig sind.

Neu müssen auch Aspekte der Resilienz und der Betriebskontinuitätder IKT-Systeme inkl. der Abwehr von Cybervorfällen und -angriffen erfasst werden. Die Armee soll auch in Friedenszeiten im Rahmen der Betriebskontinuität Massnahmen ergreifen können, um die Betriebsmittelbzw. die späteren Requisitionsgüter zu sichern. Dazu gehört auch, dass die Armee die Möglichkeiterhält, Nutzungseinschränkungen oder -verbote gegenüber Dritten (z.B. im Zusammenhang mit Sensoren) im Vorfeld einer ausserordentlichen Lage auszusprechen.

3.1.4 Sicherstellen des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen

Die Armee und die Militärverwaltung besitzen derzeit weder auf Basis des MG noch des FMG gesetzliche Grundlagen, um den Schutz militärischer Fernmeldeanlagen in der normalen Lage ausreichend zu gewährleisten und ein entsprechendes Monitoring zu betreiben. Die Armee und die Militärverwaltungarbeiten dazu mit dem BAKOM zusammen.

Die Armee muss die geforderten Leistungen, insbesondere die Funkaufklärung gemäss Artikel 38 NDG auch in Friedenszeiten sicherstellen können. Gerade die Nach-

richtenbeschaffung und das Erstellen von Lagebildern sind besonders im Vorfeld von Krisen – und damit vor einer besonderen Lage bzw. einem Aktivdienst mit Truppenaufgebot – eminent wichtig, um sich gut auf internationale Entwicklungen vorbereiten zu können.

Es ist deshalb zwingendnotwendig,den Schutz der Sensoren vor unerwünschten elektromagnetischen Einflüssen in allen Lagen gewährleisten zu können, insbesondere im Hinblickauf unerwünschte Einflüsse durch konforme Fernmeldeanlagen und Betriebsmittelim Sinne von Artikel 34 FMG. Artikel 100a MG soll die Zusammenarbeit der Armee und der Militärverwaltungmit dem BAKOM regeln und dazu auch die Kompetenzen schaffen, damit das BAKOM bei unerwünschten elektromagnetischen Einflüssen auf militärischeFernmeldeanlagen (Sensoren) auf Anweisung der Militärverwaltung und der Armee einschreiten kann.