Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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3.1.5 Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung
Militärische Expertise für Friedensprozesse
Um den in Friedensprozessen auf internationalerund innerstaatlicher Ebene zunehmenden Bedarf an spezifischer militärischerExpertise decken zu können, die ausserhalb der UNO oder OSZE stattfinden,wird in Artikel 69 Absatz 1 MG eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.
Konkret soll die Unterstützung von Friedensprozessen von Schweizer Behörden (EDA) sowie von internationalen und regionalen Organisationen durch unbewaffnete Armeeangehörige ermöglichtwerden. Bei den regionalen Organisationen sind neben der OSZE unter anderem die Afrikanische Union (AU), die westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), der Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) oder andere Organisationen nach KapitelVIII der UNO-Charta gemeint. Gleichzeitig soll die Zustimmung des Gaststaates und der Konfliktparteienvorliegen, wobei diese Zustimmung gemäss ortsüblichen Gepflogenheiten erfolgen soll.
Voraussetzungen, Einsatz und Bewaffnung der militärischen Friedensförderung
Die langjährige Praxis zeigt, dass keine internationale Friedensmission mit UNO- oder OSZE-Mandat kürzer als drei Wochen dauert. Der aktuelle Wortlaut von Artikel 66b Absatz 4 MG entspricht deshalb nicht mehr den Gegebenheiten auf internationaler Ebene, weshalb diese Bestimmung angepasst werden soll.
Hinfälligwird auch die im aktuellen Gesetzestext genannte Anzahl von 100 Angehörigen der Armee: Auch sie kann ersatzlos gestrichen werden. Vielmehr soll der Grundsatz verankert werden, dass die Bundesversammlung über die Genehmigung von Einsätzen bewaffneterArmeeangehöriger im Rahmen der Friedensförderung befinden soII
Wird diese Kompetenz der Bundesversammlung im Gesetz verankert, wird der aktueIle Absatz 3, der eine explizite Konsultationspflicht für bewaffnete Einsätze vorsieht, obsolet. Dieser Verfahrensschritt ist in der Entscheidfindung der Bundesversammlung vorgesehen und kann deshalb gestrichen werden.
Diese Streichungen erlauben eine neue und vereinfachte Ausgestaltung der Bestimmungen: Im neuen Absatz 3 wird festgelegt, dass die Bundesversammlung die Entsendung bewaffneterArmeeangehöriger in Einsätzen der Friedensförderung genehmigen muss. Für dringliche Entsendungen wird die bereits heute bestehende Bestimmung bezüglichder nachträglichenEinholungder Genehmigung übernommen und aus systematischen Gründen hier angefügt.
Im neuen Absatz 4 wird die einzige Ausnahme festgelegt: Für maximal 18 Armeeangehörige pro Mission soll der Bundesrat eine Bewaffnung zum Selbstschutz, zur Notwehr und Notwehrhilfeanordnen können. Mit diesem Schritt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, auch für Angehörige von internationalenFriedensmissionenvielerortsgestiegen ist. Bei Bedarf soll der Bundesrat somit rasch handeln und für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzte Armeeangehörige zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe bewaffnen können. Konkret umfasst diese Bewaffnung ausschliesslich Handfeuerwaffen.
Mit der Beschränkung der Bewaffnung auf den Selbstschutz, die Notwehr und die Notwehrhilfewird ausgeschlossen, dass die Waffe zur Gewaltanwendung mit dem