Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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der vorliegenden Informationendürfte eine Entsendung rund 280'000 Franken pro Jahr kosten. Diese Kosten werden dem Global-budgetder Armee belastetwerden. Aus der Bewaffnung von Teilen des uniformierten Personals, das individuell und für gewöhnlich unbewaffneteingesetzt wird, entstehen keine grossen zusätzlichen Kosten; diese resultierenaus der Verbringungvon Waffen und Munitionins Einsatzgebiet. Dabei kann auch auf eine Unterstützungdurch die einsatzführende Organisation zurückgegriffen werden
Es ist davon auszugehen, dass die durch die Vorlage entstehenden(Mehr-)Kosten
durch das Globalbudget der Gruppe Verteidigung und der Armee abgedeckt werden.
3.3 Umsetzungsfragen
Da die Entsendungen für Friedensprozesse im Interesse der Schweiz erfolgen und deshalb auf die Schweizer Aussen- und Sicherheitspolitikabgestimmtsein müssen, ist eine enge Abstimmung zwischen dem EDA und dem VBS Voraussetzung. Dies gilt sowohlfür Friedensprozesse, die direktvom EDA geführtwerden, als auch für solche, bei denen die Schweiz internationaleoder regionale Organisationen unterstützen will. Auch der Personalselektionwird entsprechendes Gewicht zu verleihen sein, da die notwendige Expertise von Fall zu Fall bestimmt werden muss; Entsendungen werden zwischen dem EDA, dem Armeestab (insbesondere InternationaleBeziehungen Verteidigung) und dem Kommando Operationen abgesprochen werden.
Im Vorfeld einer allfälligenBewaffnungvon Teilen des uniformiertenPersonals, das individuellund für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird, werden Absprachen zwischen der militärischenVertretung der Schweiz beim Hauptquartier der jeweils einsatzführenden internationalen Organisation erfolgen. Dabei geht es unter anderem darum, die Risiko- und Gefahrenabschätzung gemeinsam abzustimmen, andere Massnahmen zur Risiko- und Gefahrenminimierung zu identifizierenund umzusetzen sowie die Einsatzregeln für den Waffengebrauch zu definieren. Auf Schweizer Seite werden dabei der Armeestab (InternationaleBeziehungen Verteidigung) und das Kommando Operationen eng zusammenarbeiten.
Für das militärischeGesundheitswesen führtder Bund ein Kompetenzzentrumfür Militär- und Katastrophenmedizin. Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 481>die Organisation und die Kompetenzen in Ausführungsbestimmungen regeln (vgl. Art. 150
Abs. 1 MG).
Ebenso sind für den Sensorschutzauf VerordnungsstufeZuteilungs-und Abstim-
mungsprozesse zu definieren, die sowohl im Vorfeld als auch im Krisenfall dazu führen, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationseinheiten der Burtdesverwaltung möglichst reibungslos und ressourcenschonend erfolgen kann.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Militärgesetz
Ersatz von Ausdrücken
Ersetzt in den Artikeln20 Absatz lter.23 Absätze 1 und 3 sowie 27 Absatz lb's die
Bezeichnung «Kommando Operationen» durch die korrekte Bezeichnung « Kommando Ausbildung».