Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Art. 11 Abs. 1
Aufgrund der heutigen Regelung können nicht alle notwendigenDaten für die Stellungspflichterhoben werden. Nach Absatz 1 von Artikel 11 obliegt die jährliche, unentgeltliche Pflicht den Einwohnergemeinden, den kantonalen Militärbehörden Namen, Vornamen, Wohnadresse und Sozialversicherungsnummer der Stellungspflichtigenzu melden. Inskünftig sollen, um sämtliche für die Stellungspflicht und Rekrutierung notwendigen Daten einzuschliessen, keine einzelnen Begriffe mehr verwendet werden, sondern es wird allgemeingeregelt, dass die Einwohnergemeinden die für die Kontrollführung notwendigen Daten liefern sollen. Der Bundesrat legt die notwendigen Daten nach Bedarf der Militärdienstpflicht fest.
Art. 12 Einleitungssatz
Der Einleitungssatz wird mit der Umschreibung «Pflichten erfüllen» entsprechend dem Buchstaben e ergänzt.
Art. 13 Abs. 1 Bst. ater
Mit dieser Ergänzung wird eine Regelungslücke für Stellungspflichtigegeschlossen, welche die Rekrutierung nicht wie in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehen absolvieren. Sie bleibenbis zum Ende des zwölftenJahres nach dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben militärdienstpflichtigund müssen dementsprechend die Wehrpflichtersatzabgabe leisten.
Art. 17 Sachüberschrift
Die bestehende Sachüberschrift «Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamenta-
rierinnen»wird mitder Bezeichnung«Dienstbefreiungfür die Mitgliederder Bundes-
versammlung» geändert. Mit der neuen Umschreibung sind alle Mitgliederder Bundesversammlung umfasst.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 erster Satz
Abs. 7Bst. a und Abs. 3. Diese Normen werden geschlechtergerechtformuliert.
Abs. 7 Bst. b. Die Dienstbefreiungfür Geistliche soll aufgehoben werden. Das Instrument der Dienstbefreiung von Geistlichen ist historisch gewachsen. Die Dienstbefreiung ist ursprünglich als Mittelfür die Zurverfügungstellung von unentbehrlichem Personal in ausserordentlichen Lagen konzipiertworden, wie beispielsweise bei Katastrophen und in Notlagen, die das ganze Land betreffen oder im Falle eines bewaffneten Konflikts. Im Vergleich zu den anderen Dienstbefreiungen gibt es auch klare Unterschiede, da es sich dort um Berufsgruppen handelt, die für den Sicherheitsverbund
Schweiz,das heisstfür das Funktionierendes Sicherheitsbereiches.des Gesundheits-
wesens und den öffentlichenVerkehr, zwingend benötigtwerden. Die Dienstbefreiung von Geistlichen ist nichtmehr zeitgemäss und soll deshalb aufgehobenwerden.
Art. 79 Wiedereinteilung
Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 20 Abs. 2
Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.