Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. a
In den Absätzen 1 von Artikel 21 und 22 werden jeweils die Buchstaben a neu und stringenterformuliert.
Bereits in der aktuellen Praxis werden Stellungspflichtigenicht rekrutiert und Angehörige der Armee aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie untragbar geworden sind, weilsie wegen eines Verbrechens oderVergehens rechtskräftigverurteiltwurden. Ausserdem droht ihnen das gleiche Schicksal, wenn für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aber strafrechtlicheSanktionen, die nur im Falle einer rechtskräftigenVerurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängt werden können. Namentlichhandelt es sich um stationäre therapeutische Massnahmen (Behandlung von psychischen Störungen, Suchtbehandlungund Massnahmen für junge Erwachsene) und die Verwahrung nach Artikel 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs16 (StGB). Diese Massnahmen setzen die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus, damit sie angeordnet werden können (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a, 60 Abs. 1 Bst. a, 61 Abs. 1 Bst. a und 64 Abs. 1 und jbis StGB) und sind mit einem Freiheitsentzug verbunden (vgl. Art. 57 Abs. 3, 59 Abs. 4, 60 Abs. 4, 61 Abs. 4 und 64 Abs. 4 StGB). Deshalb kommt das Anordnen
einer freiheitsentziehendenMassnahmein Bezug auf die Untragbarkeiteines Stel-
lungspflichtigenoder eines Angehörigen der Armee für Letztere keiner eigenen Tragweite zu, da diese gezwungenermassen bereits wegen eines Verbrechens oder Vergehens für schuldig erklärt werden müssen. Deshalb sind in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 MG aufzuheben bzw. die Buchstaben a so zu präzisieren, dass sich die Untragbarkeit für die Armee nur noch aus einer rechtskräftigenVerurteilungwegen eines Verbrechens oder Vergehens hervorgehen kann.
Art. 26 Bst. c
Auch die Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5 müssen unter den besonderen pflichten der Angehörigen der Armee als «Amtstermine» stipuliertwerden. Nur so können sie bei Nichtbefolgungauch durchgesetzt werden.
Art. 29 Versorgung, Postdienst, digitale Kommunikation
Der geltende Artikel 29 wird überarbeitet und inhaltlichgestrafft. Diese Anpassung steht in engem Zusammenhang mit der Aufhebung der VBVA bzw. der Integrationvon gewissen Regelungsbereichen der VBVA in das MG.
Der Grundsatz, dass der Bund für die Versorgung der Angehörigen der Armee zuständig ist, wird weitergeführt. Wie bis anhin wird auch der Anspruch auf eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten statuiert. Im Sinne der digitalen Transformation wird neu eine Bestimmung «angemessene digitale Kommunikation» aufgenommen.
Art. 29a Sold
Mit dieser neuen Bestimmung werden die Artikel 11 und 12 der VBVA aktualisiert und in das MG übernommen. Der Artikel beschreibt wann die Angehörigen der Armee soldberechtigtsind und bildetdie Basis für die Besoldung der Miliztruppender Armee. Geregelt wird auch die Soldberechtigung bei Unterbrüchen zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel,Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten sowie zwischen separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern diese Zeit höchstens sechs
16 SR311.0