Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz und jbis
Angehörigeder Armee habenfür jeden besoldetenDiensttagAnspruch auf eine Er-
werbsausfallentschädigung. Dieser Anspruch war in Artikel 30 Absatz jbis nur für den Unterbruchzwischen der Rekrutenschule und dem darauffolgenden Ausbildungsdienst geregelt. Angehörigen der Armee (Verkehrs- und Transportrekrutenschule, Spitzensport Rekrutenschule),welche in der Rekrutenschule einen längeren Unterbruch ha-
ben, etwa über die Weihnachts- und Neujahrstage,sollen analog dieser Regelung
ebenfalls anspruchsberechtigt sein. Mit dem Verweis in Absatz 1 zweiter Satz auf Artikel 29a Absatz 3, welcher die Soldberechtigung bei Unterbrüchen bestimmt, wird das geregelt. Dementsprechend kann der geltende Absatz 1bisaufgehoben werden.
Diese Ergänzung bedingt eine entsprechende Anpassung von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetz17 (vgl. unten «Änderung anderer Erlasse»).
Art. 32 Abs. 1
Absatz 1 wird neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 36 Abs.1 und 40b
Diese Bestimmungen werden geschlechtergerecht formuliert.
Gliederungstitelvor Art. 40c
Das 6. Kapitel «Urheberrechte» legt in Artikel 401>MG die Verwendungsbefugnisse für Urheberrechte an Werken fest, welche durch Angehörige der Armee in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten geschaffen worden sind.
Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen zur Rückerstattungspflicht für Ausbildungskosten in einem eigenen Kapitel 7 KPflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten» geregelt werden .
Art. 40c
Damit verschiedene Funktionen in der Armee fachgerecht wahrgenommen und verantwortungsvollausgeübt werden können sind zeitraubende und kostenaufwendige Ausbildungen notwendig. Oft werden solche Ausbildungen mit einem auch im zivilen Leben anerkannten Diplom oder Ausweis abgeschlossen. Das trifftetwa auf die Fahrerinnen und Fahrer von schweren Motorwagen zu.
Ausbildungskursefür Fahrerinnenund Fahrer schwererMotorfahrzeugebzw. die in
deren Rahmen erworbenen Führer- und Fähigkeitsausweise bieten den betroffenen Personen einen erheblichen und dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt. So beträgt der finanzielleWert eines Lastwagenführerausweises(Kategorie C/E) zusammen mit dem Fähigkeitsausweis nach der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) ca. CHF 12'000.00. Die Armee wird aufgrund der neuen Fahrausbildung zwar den Ausbildungsstand ihrer Fahrer und damit auch die Verkehrssicherheit erhöhen können. Auf der anderen Seite wird sie dafür aber auch deutlich mehr finanzielle Ressourcen in die
Fahrausbildung investieren müssen.
Diese zusätzliche Investitionlässt sich nur dann rechtfertigen,wenn die betroffenen Personen nach Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich eine Mindestanzahl Tage Militärdienstleisten. Ansonsten gibt es keinen «Return on Investment». Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine ausgebildete Person plötzlich in den Zivildienst übertritt oder wegen Militärdienstuntauglichkeit aus der Armee ausscheidet. Aufgrund des Umstands, dass die Fahrausbildungund der damit zusammenhängende Erwerb