Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Wochen dauert. Alle weiteren Bestimmungen zum Soldwesen und die Höhe des Soldes werden in der Ausführungsverordnung geregelt.

Art. 29b Verpflegung

Mit diesem Artikel, welcher die Verpflegung der Angehörigen der Armee regelt, werden die bisherigen Artikel 23 und 25 der VBVA übernommen. Alle Angehörigen der Armee, die gemäss Artikel 29a MG besoldet sind, haben das Anrecht, vom Bund verpflegt zu werden. Grundsätzlich erfolgt dies durch Naturalverpflegung,das heisst, sie werden durch Militärküchen bekocht. Sollte dies nicht möglich sein, kann Pensionsverpflegung bezogen werden. Dabei werden Leistungen bei zivilen Partnern eingekauft. Der Bundesrat setzt, wie bis anhin, die Höhe der Ansätze für Pensionsverpflegung in der Ausführungsverordnungfest. Bei der Naturalverpflegungsetzt er einen Rahmenkreditfest, in dem sich die Logistikbasis der Armee bewegen kann. Somit ist sichergestellt, dass die Kredite den jeweiligen Marktgegebenheiten angepasst werden können. Der Artikel bildetdie Basis für die Verpflegungder Miliztruppender Armee.

Art. 29c Unterkunft

Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 31 VBVA in das MG übernommen. Der Artikel regelt, dass die Angehörigen der Armee untergebracht werden müssen und in welchen Unterkunftsarten dies erfolgen kann. Er bildet somit die Basis für die Unterbringungder Miliztruppender Armee. Alle weiteren Bestimmungen und die Höhe der Ansätze werden, wie bis anhin, in der entsprechenden Ausführungsverordnung geregelt

Art. 29d Kasernierung

Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 32 VBVA in das MG übernommen. Die Bestimmung regelt, dass der Bund mit Kantonen, Gemeinden oder Privaten die Kaser-

nen oder kasernenmässig eingerichteteGebäude besitzen, Verträge abschliessen

kann. Sie bildet somit die rechtliche Basis für diesbezügliche Verträge wie die Einmietung von kantonalen Kasernen wie etwa die Waffenplätze Bern, Aarau und weitere.

Art. 29e Reisen und Transport

Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 44 VBVA in das MG übernommen. Der Artikel regelt, dass die Angehörigen der Armee Anrecht auf eine Beförderung mit dem öffentlichenVerkehr haben. Auch Fahrzeuge, Armeetiere und Materialfür den dienstlichenBedarf der Armee können befördertwerden. Diese Reisen und Transporte werden durch den Bund entschädigt.Er bildetsomit die Basis für Reisen und Transporte

der Miliztruppender Armee; die Grundlagedafür, dass der MarschbefehlaIs GA ver-

wendet werden kann und entsprechende Verträge mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VÖV) abgeschlossen werden dürfen. Alle weiteren Bestimmungen werden wie bisher in der Ausführungsverordnung geregelt.

Art. 29f

In diesem Artikel wird der bisherige Artikel 29a «Ausbildungsgutschrift» unverändert übernommen. Auf Grund der Übernahme der Regelungsinhalte in den Artikeln 29a bis 29e aus der VBVA wurde diese Anpassung notwendig.