Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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der Führer- und Fähigkeitsausweise ab dem Jahr 2026 voraussichtlich schon vor der Rekrutenschule stattfindenwerden, ist vermehrt mit solchen Fällen zu rechnen.

Vor diesem Hintergrundist es zwingend notwendig, auf Stufe Gesetz eine Rückerstattungspflicht für Ausbildungskosten zu verankern. Diese soll immer dann greifen, wenn nach Abschluss einer besonders kostenintensivenAusbildung innert einer gewissen Zeitspanne nicht eine MindestanzahlTage Militärdienstgeleistet wird, und zwar verschuldensunabhängig. Ein plötzlicher Übertritt in den Zivildienst oder eine plötzliche Militärdienstuntauglichkeitnach Abschluss der Ausbildung ist der betroffenen Person im rechtlichenSinn nicht vorwerfbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Armee die teure Investitionverloren geht, während die betroffenePerson den von der Armee finanziertenerheblichen und dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt (z.B. Führer- und Fähigkeitsausweis) behält. Diese Umstände rechtfertigen eine verschuldensunabhängige Rückerstattungspflichthinsichtlichbesonders kostenintensiver Ausbildungen, -sofern kein «Return on Investment» erfolgt.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind die Stellungspflichtigenanlässlich

der Rekrutierung darauf hinzuweisen, bei welchen Rekrutierungsfunktionen es potentiell eine Rückerstattungspflicht für Ausbildungskosten gibt. Lehnt ein Stellungspflichtiger eine solche Funktion ab, wäre das zu respektieren und ihm eine andere Funktion zuzuteilen. Würden sich so wider Erwarten zum Beispiel nicht genügend Personen für

die Fahrerfunktionenfinden lassen, hätte die Armee die Möglichkeit,die Rückerstat-

tungspflicht für Ausbildungskosten vorübergehend nicht anzuwenden. Diesfalls wäre es auch zulässig, geeigneten Stellungspflichtigendiese Rekrutierungsfunktionen gegen ihrenWillen zuzuteilen. Dieses Szenario erscheint aber unwahrscheinlich, da zum Beispiel die Fahrausbildung und die in deren Rahmen erworbenen Führer- und Fähigkeitsausweise eben einen erheblichen und dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt darstellen und bei den Stellungspflichtigendementsprechend beliebt sind.

Art. 47 Militärisches Personal

Abs. 1: Unter dem Begriff «Militärisches Statut» versteht man die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des militärischen Personals. Es untersteht besonderen Bestimmungen des Bundespersonalrechts und der Militärversicherung. Der Begriff des militärischen Statuts ist zwar umgangssprachlich gefestigt,jedoch fehlt bisher eine rechtliche Definition.Diese Lücke wird mit der angepassten Bestimmung gefüllt.

Abs. 2 und 3. Es werden die Hinweiseauf die Bundespersonalgesetzgebung weggelassen

Abs. 4 und 5. Beide Absätze werden neu geschlechtergerecht formuliert.

Abs. 6. Im Rahmen der Durchlässigkeitfür Berufsoffiziereund Berufsunteroffiziereist es gemäss dem neuen Berufsbild (Projekt Berufsmilitär 4.0) möglich, dass Funktionen von Berufsmilitärs übernommen werden können, die mit einem tieferen Grad als dem bisher erreichten Grad der Person verbunden sind.

Beispielsweise soll ein Milizoffizier, der beruflich Berufsunteroffizier werden und die entsprechende Ausbildung absolvieren möchte, die Möglichkeit erhalten, nach seiner Milizausbildung zum Offizier, die Ausbildung zum Berufsunteroffizier zu absolvieren und nach der Ausbildung seinen Grad zu wechseln (z.B. von Leutnantzu Adjutantunteroffizier). Nach der Ausbildung zum Berufsunteroffiziersoll er oder sie eine Unteroffizierslaufbahn in der Miliz einschlagen können. Im Weiteren soll es im Rahmen einer «Bogenkarriere» für Berufsmilitärsermöglichtwerden, dass sie (freiwillig)einen tieferen Grad übernehmen können, der sich mit der neuen beruflichen Funktion deckt.