Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Art. 48 Abs. 1
Absatz 1 wird geschlechtergerecht formuliert.
Art. 48b Aus-, Weiter- und Fortbildungsowie Forschung im Bereich des
militärischenGesundheitswesens
Sach überschrift und Abs. 7 bis 3: Artikel 486 MG regelt gegenwärtig lediglich die Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen, bezieht sich jedoch nicht ausdrücklich auf den Bereich der Fortbildung. Es ist zentral, dass sämtliche Personen mit einer Tätigkeitim militärischenGesundheitswesen bestmöglichauf ihre Einsätze in Krisen- und Katastrophensituationenvorbereitetwerden können. In diesem Rahmen kommt der Fortbildung,die den Erhalt der anlässlich der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen sowie die Aktualisierung dieser Kompetenzen aufgrund der stetigen Entwicklung im Gesundheitsbereich zum Gegenstand hat, eine zentrale Bedeutung zu.
Artikel40 Buchstabeb des Medizinalberufegesetzesvom 23. Juni 200618(MedBG)
sieht für in eigener Verantwortung im Bereich des zivilen Gesundheitswesens tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und -ärzte die berufliche Pflichtzur stetigen Fortbildungvor. Demnach vertiefen, erweitern und verbessern sie ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.Analoges gilt im Bereich des zivilen Gesundheitswesens für Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie für Pflegefachfrauen und -männer, Physiotherapeutinnen und -thërapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnenund -berater, Optometristinnenund Optometristen sowie Osteopathinnen und Osteopathen (vgl. Art. 27 Bst. b Psychologieberufegesetz vom 18. März 201119[PsyG] und Art. 16 Bst. b GesBG20). Für die anderen Tätigkeiten, welche nichtdurch das MedBG, PsyG und GesBG geregelt werden, ist die beruflichePflichtzur stetigenFortbildungfür den Bereich des zivilen Gesundheitswesens von den kantonalen Gesundheitserlassen vorgegeben.
Da der adäquaten, nachhaltigen Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens ein grosser Stellenwert beizumessen ist, wird zwecks Schliessung der im militärischen Bereich derzeit bestehenden Regelunglücken in Artikel 481) MG – nebst der Aus- und Weiterbildung – neu ebenfalls die Fortbildung ausdrücklich genannt.
Abs. 2 Bst. a. Aufgrund von Artikel 481) Absatz 2 MG besteht im Bereich des militäri-
schen Gesundheitswesensgegenwärtigein angemessenes Aus- und Weiterausbil-
dungsangebot für Militärärztinnenund -ärzte sowie für «andere Kaderpersonen der Gesundheitsberufe». Aufgrund ihrer Sorgfalts- und Dienstpflichten sind die betreffenden Fachpersonen gehalten, die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren
Die Terminologie «Gesundheitsberufe» erweist sich seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Gesundheitsberufegesetzgebung, welche lediglich sieben Berufsgattungen erfasst, als zu wenig umfassend. Beispielsweise wären diesfalls die von der Psychologieberufgesetzgebung erfassten Psychotherapeutinnen und -therapeuten und weitere, gemäss kantonalem Recht geregelte Tätigkeiten (z.B. Drogistinnen und Drogisten sowie Rettungssanitäterinnen und -sanitäter) nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund sollen neu – nebst der bereits bestehenden Kategorie der «militärischen Medizinalpersonen» – künftigdie beiden Begriffe «Gesundheitsfachpersonen» und «weitere
19 SR935.81
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