Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischenGesundheitswesens» verwendet werden. Diese Formulierungerfasst sämtliche, für den Gesundheitssektor relevanten Personen. «Gesundheitsfachpersonen» sind jene Personen, die eine im PsyG, im GesBG oder im Bundesgesetz vom 18. März 199421über die Krankenversicherung(KVG) geregelteoder eine regelmässigin den kantonalenGesundheitsgesetzgebungen als bewilligungs-oder meldepflichtigbezeichnete Tätigkeit ausüben. Zu «Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens» zäh-

len beispielsweiseSpitalsoldatinnenund -soldaten,welche für die Hygiene und den

Sterilisationsprozess zuständig sind. Überdies soll die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens künftig nicht mehr auf Kaderpersonen beschränkt werden. Es ist zwecks Gewährleistung einer hochstehenden Versorgung mit medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen Leistungen unabdingbar, dass sich sämtliche im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Personen kontinuierlichund nachhaltig aus-, weiter- und fortbilden.

Abs. 2 Bst. b und Abs. 3. Mit der Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens eng verknüpft ist die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophenmedizin. Die Lehre bezieht wertvolle Impulse aus der Forschung,

welcheder Gewinnungvon innovativemund zeitgemässemWissen dient. Der Bund

führtgemäss Artikel 48b Absatz 3 MG ein Kompetenzzentrumfür Militär-und Katastrophenmedizin. Mittlerweilewurde eine Forschungsplattform zur professionellen Förderung und Steuerung der Forschung im Bereich der Militär-und Katastrophenmedizin initiiert.Durch diese soll in zweckmässiger Weise gewährleistet werden, dass die aus der Forschung gewonnenen Erkenntnisse in die anwendungsorientierte Aus-, Weiter- und Fortbildungim Bereich des militärischenGesundheitswesens einfliessen. Damit wird bezweckt, eine motivierendeund anspruchsvolle Aus-, Weiter- und Fortbildung anbieten und eine nachhaltigeForschung im Bereich der Militär-und Katastrophenmedizin unterstützen zu können.

Die Befugnis des Bundes, die Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin in Bezug auf das militärische Gesundheitswesen zu fördern und zu steuern , ergibt sich zurzeit nicht ausdrücklich aus Artikel 481>MG.

Artikel 486 Absatz 3 MG wird dahingehend ergänzt, dass das Kompetenzzentrum für Militär-und Katastrophenmedizinneu ebenfalls in Bezug auf Forschungstätigkeiten, insbesondere im Bereich der Ressortforschung, Dritte beauftragen kann. Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201222über die Förderung der Forschung und der Innovation(FIFG) ist Ressortforschung Forschung, welche von der Bundesverwaltung initiiertwird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist das Kompetenzzentrumfür Militär-und Katastrophenmedizin darauf angewiesen, Ressort-

forschungzu betreiben(vgl. Art. 16Abs. 3 FIFG).

Die geplante Neuregelung bezieht sich einzig auf den Bereich der militär- und katastrophenmedizinischen Forschung in Bezug auf das militärische Gesundheitswesen. Die zivile katastrophenmedizinische Forschung richtetsich ausschliesslich nach der Bevölkerungssch utzgesetzgebung .

Art 48d Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a

Diese Bestimmungen werden neu geschlechtergerecht formuliert.