Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Art. 49 Abs. 4

Mit der Weiterentwicklungder Armee wurde die Rekrutenschule ab dem Jahr 2018 von 21 Wochen auf 18 Wochen verkürzt. Mit der Präzisierung «höchstens» soll es jedoch für bestimmte Funktionen (beispielsweise Truppenköchinnen und Truppenköche) möglich sein. eine bedarfsorientiertekürzere Rekrutenschule leisten zu können. Diese so genannten «Systemsoldatinnen» und «Systemsoldaten» benötigen keine umfassende Gefechtsausbildung und können dank den dadurch «gesparten» Grundausbildungsdiensttagen länger in den Ausbildungsdiensten der Formationen in den Wiederholungskursen eingesetzt werden.

Die vorgesehene Flexibilisierungermöglicht einerseits den Angehörigen der Armee, Dienstleistungsmodellemiteiner grösseren Vereinbarkeit mit Beruf und Privatleben zu

absolvieren,anderseits könnendie Bedürfnisse der Armee im rückwärtigenBereich

massgeschneidert abgedeckt werden. Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Rekrutenschulen, welche kürzer als 18 Wochen dauern.

Der Bundesrat soll jedoch weiterhindie Kompetenz haben, für Formationen mit besonderen Ausbildungsbedürfnissen (etwa Sonderoperationskräfte) eine längere Grundausbildung vorzusehen.

Art. 50 Fachkurse

Diese Bestimmung wird neu in der üblichen Weise, weibliche Form vor der männlichen Form, geschlechtergerecht formuliert.

Art. 51 Abs. 2

Die Dauer der Wiederholungskurse soII für bestimmte Funktionen und einige Angehörige der Armee flexibler möglich sein.

Ein Teil der Mannschaft wird weiterhineinen Wiederholungskurs von 19 Tagen pro Jahr leisten. Für die anderen Militärdienstpflichtigen ist eine Maximaldauer von 26 Tagen pro Jahr vorgesehen. Die Anzahl der Militärdienstpflichttage bleibt mit 245 Tagen bzw. maximal280 Tagen unverändert.Eine solche Flexibilisierungsoll den veränderten Bedürfnissender Armee an gewissen Funktionen(u.a. «Systemsoldatinnen» und «Systemsoldaten») und der Vereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Beruf und dem Privatleben der Angehörigen der Armee besser dienen.

Eine neue Funktion von «Systemsoldatinnen» und «-soldaten» leistet die Grundausbildung und den Ausbildungsdienst der Formationen abweichend vom Gros der Angehörigen der Armee. Sie werden nicht für den eigentlichenGefechtseinsatz ausgebildet, sondern für die Unterstützung und den Betrieb der Armee eingesetzt. Die Grundausbildung fälltzu Gunsten des Fortbildungsdienstes kürzer aus. Die Tage der Ausbildungsdienstpflicht bIeiben grundsätzlich gleich. Zu denken ist beispielsweise an Truppenköchinnen und Truppenköche, Betriebssoldatinnen und Betriebssoldaten, Funktionen der Logistiktruppen.

Art. 54a

Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.

Art. 55 Abs. 2, 3 Bst. a und 4

Abs. 2. Die Beförderungder Wachtmeister, Feldweibel,Hauptfeldweibel,Fouriere und Leutnants vor dem praktischen Dienst soll in diesem Absatz verständlicher umschrie-