Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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ben werden. Die aktuelle Definitionder Ernennung soll durch die genauere Bezeichnung der Beförderung ersetzt werden. Der für die Beförderung zu leistenden Ausbildungsdienst soll zudem als praktischer Dienst definiert werden.
Abs. 3 Bst. a: Mitdem Begriff«Gradänderung» sind die Ausbildungsbedürfnisse für die Ergänzung von Artikel 103 Absatz 1 miterfasst.
Abs. 4. Mitder Ergänzungvon Absatz 4 wird die Möglichkeitgeschaffen, dass das VBS die Regelung von wiederkehrenden aährlichen) zu ändernden technischen Einzelhei-
ten und DetailangabenuntergeordnetenAusmasses, welche bis anhin in einer Wei-
sung des VBS geregeltwaren, stufengerechtan die Gruppe Verteidigung übertragen kann
Gliederungstitel vor dem fünften Titel
Im Artikel64 im 8. KapitelKVordienstliche Ausbildung» wird die Grundlage geschaffen, damit der Bund die vordienstliche Ausbildung finanziell unterstützen kann. Der Betrieb von Informationsplattformen muss in einem neuen Kapitel 9 « Informationsplattformen» geregelt werden .
Art. 64a
Artikel 64a regelt in einem neuen 9. Kapitel die Informationsplattformen der Armee und der Militärverwaltung.Eine dieser Informationsplattformenwird mit dem Programm DI-MILAR erstellt und besteht aus zwei Teilen: Einerseits wird der Dienstmanager (DIM) für die neu digitalisiertenDienste der Armee und der Militärverwaltungauf dieser Plattform integriert.Die datenschutzrechtlichen Grundlagen dazu finden sich in den Artikeln 17a bis 17f MIG. Anderseits wird die Informationsplattform dem Informationsaustausch unter anderem mit den Stellungspflichtigen,den Angehörigen der Armee und weiteren interessierten Personen dienen.
Abs. 1: Die erwähnten Zielgruppen sollen aufgrund ihrer spezifischen Informationsbedürfnisse informiertund miteinbezogenwerden, damit sie sich mit den Aufgaben der Armee und ihrer eigenen Rolle vertraut machen können. Die Beschreibung der Zielgruppen soll in den Bestimmungen zum DIM (Art. q7b. 17c, 17e und \7 f MIG) übernommen werden.
Abs. 2. Mit der gewählten Formulierung soll dem VBS die Möglichkeit erteilt werden, finanzielle Beiträge und Abgeltungen an Dritte für die Bearbeitung der Informationsinhalte zu sprechen. Dies ist heute bereits für vor- oder ausserdienstliche Tätigkeiten zu Gunsten der Schweizer Armee üblich und etabliert.
Art. 66b Abs. 3 und 4
Die im aktuellen Absatz 4 bestehenden zeitlichen (3 Wochen) und quantitativen Beschränkungen (mehr als 100 Angehörige der Armee) werden aufgehoben. Neu soll grundsätzlichjeder Einsatz von bewaffneten Angehörigen der Armee von der Bundesversammlung genehmigt werden. Die Möglichkeit zur nachträglichen Einholung der Genehmigung in dringenden Fällen soll beibehalten werden.
Mit der Einführungdieses Grundsatzes wird auch die aktuellbestehende Pflichtzur
Konsultationder Aussen- und Sicherheitspolitischen Kommissionen obsolet. Diese Bestimmung soll daher aufgehoben werden.
Für maximal 18Armeeangehörige pro Mission soll der Bundesrat eine Bewaffnung zum Selbstschutz, zur Notwehr und Notwehrhilfeanordnen können. Mit der zahlenmässigen Begrenzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese grundsätzlich unbewaffnet entsandten Angehörigen der Armee nur dann bewaffnet werden sollen, „„,