Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

wenn dies durch die Risiko- und Gefahrensituation vor Ort verlangt ist. Steigen Risiko und Gefahren vor Ort zu stark, wird der Einsatz aus Sicherheitsgründendurch die einsatzführende Organisation direkt eingeschränkt werden. Dies wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach von UNO-Friedensmissionen praktiziert; Schlüsselpersonal kann jedoch nicht einfach abgezogen werden.

Art. 69 Abs. 1 Bst. c

Der Artikel wird mit Buchstabe c um die Möglichkeit ergänzt, uniformierte militärische Expertise in Friedensprozessen von Schweizer Behörden oder internationalensowie regionalen Organisationen einsetzen zu können. Dabei soll auch die Zustimmung des Gaststaates und der Konfliktparteienvorliegen. Da die uniformiertemilitärische Expertise im Rahmen von Friedensprozessen unter ausschliesslich ziviler Führung zur Verfügung gestelltwerden soll, werden die Einsätze dieses Personals als Assistenzdienst im Ausland erfolgen und nicht im Rahmen der militärischen Friedensförderung.

Art. 70 Abs. 3 erster Satz

Die Erkenntnisseder letztenzwei Jahre zeigen, insbesonderebei Einsätzen zum

Schutz von Schweizer Vertretungen und deren Personal im Ausland sowie für Evakuationsoperationen,dass die Obergrenze von zehn Angehörigen der Armee je nach Lage, Einsatzort und Auftrag nichtausreicht. Eine Auftragserfüllung unter den geltenden Rahmenbedingungen kann nur unter Inkaufnahme zusätzlicher Risiken sichergestellt werden. Bei solchen Einsätzen im Rahmen der Krisenbewältigung ist oft eine dezentrale und paralleleLeistungserbringungan verschiedenen Orten im Einsatzgebiet notwendig; eine zeitliche Staffelung ist oftmals nicht möglich (z.B. Ukraine: Schutz der Botschaft in Kiew, Organisation und Begleitung von Teilevakuationen, Lageverfolgung, Vorbereitung und Aufnahme der Evakuierenden in einem Nachbarland, Verbindungselemente bei Partnern, etc). Je früher es gelingt, mit einer ausreichenden Anzahl Personen diese Parallelitätder Leistungen in der Krisenbewältigung zu erbringen, desto weniger müssen zusätzliche Risiken in Kauf genommen werden, wobei dies sowohl für die zu schützenden Personen und Sachen als auch wie für die eingesetzten Armeeangehörigen gilt. Die Erhöhung der Obergrenze auf 18 Angehörigen der Armee pro Einsatz, verschafft dem Bundesrat die notwendige Handlungsfreiheit, um bei Bedarf zeitkritische Leistungen mit den dafür notwendigen Personalressourcen auszulösen. Damit schafft er die Voraussetzungen, einerseits die geforderten Leistungen zeitgerecht zu erbringen und andererseits die Risiken für den Leistungsbezüger und die Leistungserbringer zu minimieren.

Art. 71 Abs. 3

Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.

Art. 80 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und

Unbrauchbarmachung: Pflichten

Abs. 7 Bst. a: Bereits nach geltendem Recht kann «bewegliches und unbewegliches Eigentum» requiriertwerden. Neu sollen auch mildere Mittelwie Nutzungseinschränkung oder Verbot möglichsein. Diese Möglichkeitensollen auch auf beherrschbare Naturkräfte (wie etwa Strom, Daten und Funkfrequenzen), Immaterialgüter sowie Arbeits- und Dienstleistungen ausgedehnt werden, um den aktuellen Bedrohungsszenarien besser gerecht zu werden und einen ganzheitlichen Schutz von Land und Bevölkerung sicherzustellen (etwa auch im immer wichtigerwerdenden Bedrohungsraum

CER)