Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Abs. 7 Bst. b: «Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nichtzu den Grundstücken gehören», sind gemäss Artikel 713 ZGB den beweglichen Sachen gleichgestellt.Beherrschbare Naturkräftesind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung etwa Wasserkraft, Elektrizität und Nuklearkraft. Aus Elektrizität, die z.B. aus Wasserkraft produziert werden kann, werden anhand der Computertechnologie elektromagnetische Felder generiert. Aus diesen Feldern können mit einem Binärcode Datensätze bzw. Daten generiert werden, die aus den Ziffern 0 und 1 bestehen und auf elektronischen Datenträgern gesichert, geschützt, bearbeitet oder vervielfältigtwerden können. Daher sind die Daten im Ergebnis als Produkt der Elektrizität ebenso eine beherrschbare Naturkraft wie die Elektrizität selbst.
Ebenso wie Daten gehören die Funkfrequenzen zu den beherrschbaren Naturkräften, weil Funkfrequenzen elektromagnetische Wellen nutzen, die durch gekoppelte elektrische und magnetische Felder entstehen.
Abs. 7Bst. c: Immaterialgüterwerden durch die Einräumung von Ausschliesslichkeitsrechteneigentumsähnlich.Auch sie sind im Gesetz separat aufzuführen. Ein Anwendungsfall sind etwa Softwarelizenzen, die notwendig sind, um einfachste Arbeitsschritte ausführen zu können.
Abs. 7 Bst. d: Die neu eingeführte Möglichkeit, auch einzelne Arbeits- und Dienstleistungen zu requirieren, erlaubt es, mildere Massnahmen zu ergreifen, als die Anordnung des militärischenBetriebs für ein ganzes Unternehmen, wie dies in Artikel 81 vorgesehen ist. HinsichtlichAbgrenzung der Kompetenzen zwischen BAKOM einerseits und der Armee sowie der Militärverwaltungandererseits bezüglichArbeits- und Dienstleistungender Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Sinne von Artikel 47 FMG, geht Artikel 80 vor.
Abs. 2: Die neuen komplexeren Bedrohungsszenarien erfordern, dass die Pflichten nach Absatz 1 bereits dann gelten, wenn ein Aktivdienst angeordnet wurde, dieser aber noch nichtbegonnen hat. Die genügende Vorbereitung eines Aktivdiensts setzt unter Umständen zwingend voraus, dass bereits vor dessen Beginn von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird.
Abs. 3: Dieser Absatz enthält unverändert die Regelung des bisherigen Absatz 5, nämlichdie Kompetenzdes Bundesrates, im Aktivdienstdie Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anzuordnen.
Abs. 4: Dieser Absatz übernimmtdie Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität in Bezug auf die Requisition analog dem bisherigen Absatz 2.
Abs. 5. Die Entschädigungsregelungnach bisherigemAbsatz 3 wird an die neuen Mög-
lichkeitennach Absatz 1 angepasst. Für sämtlicheangeordnetenMassnahmen soll
eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
Abs. 6: Es ist Sache des Bundesrates, die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee zu bezeichnen und ihre Aufgaben näher zu umschreiben.
Art. 80a
Nutzungseinschränkung und -verbotsowie Requisition und Unbrauchbarmachung werden von den zuständigen Organen der Militärverwaltungund der Armee mit einer anfechtbaren Verfügung angeordnet. Der Bundesrat wird durch Artikel 80 Absatz 6 beauftragt, in einer Verordnung zu regeln, welche Organe der Militärverwaltung und