Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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der Armee die in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen verfügen können. Neben Mitarbeitendender Militärverwaltungkann er auch bestimmteAngehörige der Armee ermächtigen, die Massnahmen anzuordnen (beispielsweise Kommandanten). Angehörige der Armee sind nicht Teil der Bundesverwaltung,jedoch auch keine mit öffentlichenAufgaben betraute Dritte im Sinne von Artikel 178 Absatz 3 BV. Die vorgesehene Verordnung des Bundesrates stellt deshalb eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um Angehörige der Armee zu ermächtigen, Nutzungseinschränkungen und - verbote sowie Requisition und Unbrauchbarmachung im Rahmen von Artikel 80 zu verfügen. Das Verfahren richtetsich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz23.Die Verfügungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31

des Verwaltungsgerichtsgesetzes24).Zwar schliesst Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzesdie Beschwerde bei Verfügungenauf dem Gebiet

der inneren und der äusseren Sicherheit des Landes aus. Diese Ausnahme kommt auf die in Artikel 80 vorgesehenen Massnahmen jedoch nicht zur Anwendung, da sämtliche dieser Massnahmen «zivilrechtlicheAnsprüche und Verpflichtungen» im Sinne von Ar-

tikel6 Ziffer1 EMRK betreffenund die Betroffenendeshalbeinen Anspruch auf ein

Rechtsmittel an ein Gericht haben. Auf die im geltenden Absatz 4 enthaltene verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz wurde aus verfahrensökonomischen Gründen und im Einklang mit der durchgeführten Justizreform, mit einem grundsätzlich zweistufigen instanzenzug, verzichtet.

Art. 81 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

Der geltende Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a ermöglicht im Aktivdienst die Anordnung des militärischen Betriebs für ganze Unternehmen, die mit öffentlich Aufgaben betraut sind (z.B. Post, Swisscom, Skyguide). Nach Buchstabe b ist dasselbe auch für militärische Anstalten und Betriebe möglich. Dieses «Step-in-Right» ist eine wesentliche Grundlage zur Ressourcenmobilisierung und zur Wahrung der Betriebskontinuität der Armee

Gemäss dem neuen Buchstabenc soll der militärischeBetrieb im Aktivdienst auch für Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74a des Informationssicher-

heitsgesetzes vom 18. Dezember 202025durch den Bundesrat angeordnet werden können. Als kritische Infrastrukturenin diesem Sinn gelten die Trinkwasser- und Energieversorgungsanlagen, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Betriebe, die essentiell für das Funktionieren der Wirtschaft bzw. das Wohlergehen der Bevölkerung sind. Artikel 81 bietet die Grundlage, ganze Unternehmen als Organisationseinheiten im Aktivdienst unter den militärischen Betrieb zu stel-

len. Damitwerden zusätzliche Ressourcen aber auch Spezialwissenverfügbar ge-

macht (z.B. die Netzstruktur der Swisscom sowie deren Dienstleistungen wie etwa Softwareservices und CYBER Expertise). Der neue Buchstabe c erlaubtes, im Aktivdienst auch für Betriebe,die bisher mit keinen öffentlichenAufgaben betrautwaren, den militärischen Betrieb anzuordnen.

Als Betrieb gilt eine örtliche,technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen, charakterisiert durch einen räumlichen Zusammenhang und eine Organisation, die auf die Regelung des Zusammenwirkens von

Menschen untereinander,Menschen und Sachen sowie von Sachen und Sachen im

Hinblickauf gesetzte Ziele gerichtet ist.

23 SR 172.021

24 SR 173.32 BBI 2020 9975 f.