Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Art. 85 Abs. 3 und 92a Abs. 5

Diese Bestimmungen werden neu geschlechtergerecht formuliert.

Art. 93 Abs. 2 letzter Satz

Der Absatz wird an die Bestimmungen von Artikel 5 AO angepasst, wonach die Möglichkeitgeschaffen wird, dass das VBS oder die Gruppe Verteidigung weitere Kompetenzen übertragen erhalten.

Art. 95 Betriebskontinuitätund Resilienz

Die neue BestimmunggewährleistetBetriebskontinuitätund Resilienz der Armee und der Militärverwaltunggegenüber den verschiedenartigenBedrohungen (insbesondere gegenüber Cybervorfällen und -angriffen) auch in Friedenszeiten und unabhängig von einem Armeeeinsatz.

Nach Artikel 95 sind die Requisition sowie die Einschränkung und das Verbot der Nutzung von Requisitionsgüternauch ausserhalb des Aktivdienstes (vgl. Art. 80 und 80a) möglich. Da diese Massnahmen einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit darstellen, sollen sie im Einzelfall vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Bevor die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 95 durch

die Militärverwaltungoder die Armee umgesetztwerden kann, muss eine entspre-

chende Genehmigung durch den Bundesrat vorliegen. Das Verfahren wird in einer Ausführungsverordnung geregelt.

Da die Bedürfnisse der Armee in Bezug auf die Nutzungvon Funkfrequenzen in Friedenszeiten anderweitig hinreichend geregelt sind (Art. 25 FMG, Art. 100a MG), werden diese vom Anwendungsbereich von Artikel 95 ausgenommen. Alle angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung der Betriebskontinuitätund der Resilienz der Armee und der Militärverwaltungwerden angemessen entschädigt, werden von den zuständigen Organen der Militärverwaltungund der Armee verfügt und unterliegendem zweistufigenRechtsmittelweg(vgl. Art. 80a MG).

Gliederungstitelvor dem 3. Kapitel

2a. Kapitel KommissariatsdierIst

Der KommissariatsdierIst der Armee soll im sechsten Titel «Organisation der Armee>) in einem eigenen Kapitel 2a geregelt werden.

Art. 97

Im neuen Artikel wird ausgeführt, dass der Kommissariatsdienst der Armee für die Versorgung der Angehörigen der Armee nach Artikel 29 bis 29e verantwortlichist. Weitere Leistungen des Kommissariatsdienstes sind das Rechnungs-, Betriebsstoff- und Transportwesen. Der KommissariatsdierIstwird durch Angehörige der Armee in einer Milizfunktion sowie durch die Militärverwaltungund dem Truppenrechnungswesen der Armee erbracht.

Für die Milizverbände ist das Bundesgesetz vom 7. Oktober 200526über den eidgenössischen FinanzhBushalt(FHG) nichtanwendbar. Deshalb regeltAbsatz 2, dass die Vorgaben des FHG bei der Buchführung und Rechnungslegung sowie in den Regelungsbereichen der Artikel 56 – 60 FHG sinngemäss angewendet werden müssen.