Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Bisher werden diesbezüglich durch die Logistikbasis der Armee und das Truppenrechnungswesen Vorgaben erlassen, die durch die Truppen umgesetzt werden müssen. Das Truppenrechnungswesen der Armee ist dafür zuständig, dass die Geldversorgung der Miliztruppen sichergestellt ist und die Truppen eigene Buchhaltungen führen können. Diese werden nach Eingang kontrolliert,konsolidiert und in die Bundesrechnung übernommen.
Die EFK ist gemäss Absatz 3, wie bis anhin, die Oberrevisionsstelle des Truppenrechnungswesens.
Gemäss Artikel 27 WA müssen militärische Rechnungsführer ihre Unterlagen fünf Jahre aufbewahren, aus diesem Grund wurde eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für sämtliche Forderungen auf Entschädigungen aus Truppenunterkunft, Sold und Soldzulage in Absatz 4 übernommen.
Art. 100a Schutz militärischerFernmeldeanlagen
Grundsätzlich dürfen Betriebsmittelund Fernmeldeanlagen nur in Konformität mit dem Fernmeldegesetz und der Verordnung vom 25. November 201527über die elektronische Verträglichkeit (VEMV) betrieben werden (insbesondere unter Berücksichtigung des Nationalen Funkfrequenzplans [NaFZ]) und keine Störungen verursachen.
Es gibtjedoch unerwünschte elektromagnetische Einflüsse, welche die Funktionstauglichkeitvon militärischenFernmeldeanlagen (Sensoren) erheblich beeinträchtigen oder einschränken. Der neue Artikel 100a soll in diesen Fällen den Schutz der militärischen Fernmeldeanlagen gewährleisten.
Absatz 1 ermächtigtdie Armee und die Militärverwaltungkonforme Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel wie z.B. «Powerline Communications» (PLC) oder Sonnenkollektoren auf Kosten des Bundes zu ersetzen oder zu ändern, wenn sie militärische Sensoren beeinträchtigen.
Absatz 2 ermächtigtdie Armee und die Militärverwaltungzum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen (Sensoren) und zur Wahrung der Sicherheit, die zuständigen zivilen Behörden anzuweisen, die Nutzung von bestimmten Fernmeldeanlagen und Betriebsmittelnörtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten. Diese weitreichende Kompetenz muss vorgängig durch den Bundesrat genehmigt werden (Abs. 3) Sie ist unter Umständen bereits in der normalen Lage und auch vor einem Truppenaufgebot notwendig, um rechtzeitig die notwendigen Nachrichten beschaffen zu können.
Für sämtliche Massnahmen leistet der Bund eine angemessene Entschädigung (Abs 4)
Absatz 5 verweist für das Verfahren und die Rechtsmittel auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die zuständigen Organe der Militärverwaltungund der Armee verfügen die angeordnetenMassnahmen und haben in jedem Fall eine sorgfältigeAbwägung aller involvierteröffentlicherund privater Interessen vorzunehmen.
Der Bundesrat bezeichnet in einer Ausführungsverordnung die zuständigen Organe und deren Aufgaben näher (Abs. 6).
Art. 102 Bst. d Ziffer 5
Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.
27 SR 734.5