Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Art. 103 Abs. 3bis und Abs. 5

Abs. 3bis: Die gemäss Artikel 55 Absatz 2 MG beförderten Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel,Fourier und Leutnant müssen nach bestandener Kaderausbildung einen praktischen Dienst bestehen (Unteroffiziersschule, Küchenchefunteroffiziersschule, Höherer Unteroffizierslehrgangund Offiziersschule) und dabei auf ihrer Stufe Ausbildungs- und Führungsverantwortung tragen. Bei Nichtbestehen des praktischen Dienstes wird die Beförderung rückgängig gemacht und die betroffene Person erhält wieder ihren Ausgangsgrad. Diese neue Regelung lässt sowohl die Absolvierung des praktischen Dienstes im höheren Grad als auch eine allenfalls notwendige gradmässige Korrektur am Schluss der Dienstleistung zu. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es nur in sehr wenigen Fällen zu Rückgängigmachung von Beförderungen kommen wird.

Abs. 5. Dieser Absatz ergänzt die Bestimmungvon Artikel 47 Absatz 6, wonach dem militärischenPersonal auf Gesuch hin ein tieferer Grad übertragenwerden kann. Für die neue Funktion muss die entsprechende Ausbildung absolviert werden.

Art. 106 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4

Aus Sichtdes VBS sowiedes EJPD (bzw. Bundesamtfür Justiz) betrifftdie Regelung

von Offset-Geschäften auch wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Aus diesem Grund ist eine Rechtsgrundlagein einem Gesetz im formellenSinne zu schaffen, die nichtnur die Befugnis zum Erlass weiterführender Bestimmungen an den Verordnungsgeber delegiert,sondern auch den Rahmen der Regelung über das Offset festlegt. In diesem Sinne enthält die neue Regelung zwei zentrale Elemente:

Zum einen werden zentrale Grundsätze zu Offset bei Rüstungsbeschaffungen im Gesetz verankert. Dazu gehören unter anderem das Ziel von Offset, die Stärkung der sicherheitsrelevantenTechnologie-und Industriebasis (STIB) der Schweiz. Das Gesetz legtweiter fest, welche Unternehmen und Forschungseinrichtungen für Offset zugelassen sind sowie die maximale Höhe der Offset-Verpflichtung. Dabei gilt das Prinzip, dass Offsetverpflichtungenhöchstens dem Vertragswert der Beschaffung entsprechen dürfen. Zudem wird der Grundsatz, dass für den Abschluss von Offset-Geschäften alle Landesgegenden angemessen und gemäss ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigt werden sollten, festgehalten.

Zum anderen wird der Bundesrat ermächtigt, ausführende Bestimmungen zu Offset zu erlassen, welche im Detail regeln, wie die Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren für die Abwicklung von Offset gestaltet werden sollen.

Art. 109c Forschung und Entwicklung

Die neue Regelung soll es dem VBS, ergänzend zu den beschaffungsrechtlichen und innovations- und forschungsfördernden Instrumenten gemäss BÖB und FIFG, erlauben, im Rahmen der Sicherheitspolitikentsprechende Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklungzu betreibensowie sich an bestehenden Förderprogrammen Dritter zu beteiligen. Die Mittel für diese Aktivitäten werden aus den bewilligten Krediten zur Verfügung gestellt. Mit der Beteiligung an bestehenden Förderprogrammen sollen instrumente Dritter zur Entwicklung von spezifischen Lösungen für das VBS genutzt werden können.

Das VBS stelltdie Absprache und Koordination mit den bestehenden Forschungs- und Innovationsförderinstrumentendes Bundes für einen wirtschaftlichenund wirksamen Einsatz der öffentlichenMittelsicher.